
Parteien dürfen nicht vorschnell kriminalisiert werden. Strafrecht gilt für Einzelne, Verfassungsgericht prüft Parteiverbote.
Parteien dürfen nicht vorschnell kriminalisiert werden. Strafrecht gilt für Einzelne, Verfassungsgericht prüft Parteiverbote.
Eine Anwendung des § 129 StGB auf politische Parteien wäre nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und wird daher von uns abgelehnt.
Eine mögliche Neuregelung dürfte Einzeltaten nicht zu Taten einer Partei erklären, denn die Rechtsprechung sollte nicht für politische Meinungskämpfe herhalten.
Parteien können die von Ihnen genannten Kriterien nicht erfüllen, da dieses Gesetz keine Anwendung bei Parteien findet.
Das Strafrecht ist kein Schwerpunkt meiner Tätigkeit, gleichwohl stellt sich die Sache so für mich dar, dass es darum geht, einen möglichen Mißbrauch des Strafrechts gegenüber Parteien zu verhindern
§ 129 Abs. 3 StGB schützt Parteien, Straftaten werden aber verfolgt. Kein Missbrauch aktuell, andere Gesetze greifen bei Gewalt und Hetze unabhängig davon.