(...) Danach sind an den stillen Tagen öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist; am Karfreitag sind außerdem in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten. Das bedeutet, dass nicht von einem generellen „Musikverbot“ an den stillen Tagen gesprochen werden kann; vielmehr ist an stillen Tagen in der Regel in den Lokalen Lounge-Musik im selben Umfang wie an den übrigen Tagen zulässig. (...)
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