Ein Arbeitslohn aus einer „früheren Dienstleistung“ (siehe § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz) ist kein Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung, weshalb Sie als Vorruheständler leider doch nicht anspruchsberechtigt sind – ebenso wie zum Beispiel Bezieher von Übergangsgeld.
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Wenn das bei Ihnen nicht geschehen ist, könnte ich mir vorstellen, dass es ggf. bei der nächsten Bezügemitteilung enthalten ist, die dann vermutlich Ende Dezember an Sie herausgeht.
Keine Photovoltaik auf dem Hamburger Rathaus wegen Denkmalschutz; im Hamburger Rathaus beziehen wir zu 100% Ökostrom des städtischen Anbieters "Hamburg Energie"
Auf den Dächern des Reichstagsgebäudes, des Paul-Löbe-Hauses und des Jakob-Kaiser-Hauses sind insgesamt ca. 3.600 m² Photovoltaikelemente unterschiedlicher Kollektorbauarten, teilweise dem Sonnenstand nachführbar, aufgebaut.
gar nichts.
Ich kann Ihnen sagen, dass auf den Dächern des Reichstagsgebäudes, des Paul-Löbe-Hauses und des Jakob-Kaiser-Hauses insgesamt ca. 3.600 m² Fotovoltaikelemente unterschiedlicher Kollektorbauarten, teilweise dem Sonnenstand nachführbar aufgebaut sind.