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(...) Gemäß § 305 Sozialgesetzbuch (SGB V) können Versicherte seit dem 1. Januar 2004 direkt im Anschluss an die Behandlung oder mindestens quartalsweise, spätestens vier Wochen nach Ablauf des Quartals, in dem die Leistungen in Anspruch genommen worden sind, eine Quittung über die zu Lasten der Krankenkasse erbrachten Leistungen und deren vorläufige Kosten verlangen. Der Versicherte muss für eine quartalsweise schriftliche Unterrichtung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von einem Euro zuzüglich Versandkosten erstatten. (...)
(...) Sie haben da etwas grundsätzlich mißverstanden. Die Verfassungswidrigkeit einer Verpflichtung kann sich nicht nur aus ihrem Inhalt ergeben, sondern auch aus ihrer Form. Nicht die Zugangssperren an sich sind verfassungsrechtlich bedenklich, sondern ihre Festlegung in Vertragsform. (...)
(...) über die Auffassungsgabe meiner Kolleginnen und Kollegen im Europa-Ausschuss kann ich mir kein Urteil erlauben, bin mir aber sicher, dass sie sich mit der Materie auch außerhalb des Sitzungsraums beschäftigt haben. Gleiches trifft auf mich und die anderen Abgeordneten des Innenausschusses zu. (...)