Antwort 12.09.2005 von Sabine Leutheusser-Schnarrenberger FDP
Sehr geehrter Herr Korntheuer,
Sehr geehrter Herr Korntheuer,
Sehr geehrter Herr Chmelik,
Sehr geehrter Herr Gnau,
mir ist sehr wohl bewusst, dass § 1671 Abs. 2 Ziff. 2 BGB auch für eheliche Kinder gilt. Ich habe dieses Beispiel nur gewählt, um die Komplexität der von Ihnen aufgeworfenen Fragestellung zu verdeutlichen.
Sehr geehrter Herr Menger,
Sehr geehrter Herr Dr. von Oertzen,