Bundestagswahlrecht 2013

Personalisierte Verhältniswahl mit geschlossenen Listen

Abgeordnetenzahl

Der Deutsche Bundestag besteht seit der Bundestagswahl 2002 aus mindestens 598 Sitzen (zuvor: 656). Davon werden 299 Mandate (zuvor: 328) in Einerwahlkreisen nach relativer Mehrheitswahl und die restlichen Mandate über die Landeslisten der Parteien vergeben. Durch Überhang- und Ausgleichsmandate kann die Sitzzahl erheblich steigen. Aber auch ohne Überhangmandate wird die Größe des Bundestages aufgrund der Neuregelung von 2013 in aller Regel über der Mindestsitzzahl liegen (siehe unten).

Wahlperiode

Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre. (Die Einführung einer fünfjährigen Legislaturperiode wird regelmäßig diskutiert.)

Aktives und passives Wahlrecht

Aktiv wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und irgendwann nach Erreichen des 14. Lebensjahr und innerhalb der letzten 25 Jahre mindestens drei Monate lang ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland (oder der Deutschen Demokratischen Republik) gelebt hat.

Desweiteren wählen dürfen im Ausland lebende Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind – so die etwas schwammige Regelung im Bundeswahlgesetz. (Im Ausland lebende Deutsche erfahren beim Bundeswahlleiter, wie sie an der Bundestagswahl teilnehmen können.)

Passiv wahlberechtigt (wählbar) sind alle volljährigen Deutschen, unabhängig vom Wohnort. Die Regelung, wonach man für die Wählbarkeit mindestens seit einem Jahr die deutsche Staatsbürgerschaft haben muss, wurde zur Wahl des 15. Deutschen Bundestages (2002) abgeschafft.

Ausgeschlossen vom aktiven und passiven Wahlrecht sind Personen, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist oder die nach einer Straftat wegen Gemeingefährlichkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind. Wer wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert automatisch sein passives Wahlrecht für fünf Jahre. Darüber hinaus kann ein Gericht das aktive und passive Wahlrecht für zwei bis fünf Jahre unter bestimmten Vorraussetzungen bei politischen Straftaten entziehen.

Stimmenzahl

Jeder Wähler hat zwei Stimmen. Die Erststimme für den Direktkandidaten im Wahlkreis, die Zweitstimme für eine Partei und deren Landesliste.

Einteilung des Wahlgebietes

In den 16 Bundesländern treten die Parteien mit Landeslisten an. Die Bundesländer sind in – je nach Bevölkerungszahl – mehrere Wahlkreise eingeteilt, in denen jeweils ein Direktkandidat einer Partei (oder auch parteiunabhängige Bewerber) antreten kann.

Wahlkreiseinteilung

Die Bundesrepublik ist seit 2002 in 299 Wahlkreise eingeteilt (zuvor: 328). Die Zahl der deutschen Bevölkerung (seit einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts unter Berücksichtigung – also Herausrechnung – des Anteils der Minderjährigen) eines Wahlkreises soll vom Durchschnitt nicht um mehr als 15 Prozent (zuvor: 25) abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 25 Prozent (zuvor: 33 1/3), ist zwingend eine Neuabgrenzung vorzunehmen.

Sperrklausel

Beim Verhältnisausgleich werden nur jene Parteien berücksichtigt, die insgesamt mindestens fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen erhalten haben (Fünf-Prozent-Hürde) oder in mindestens drei Wahlkreisen ein Direktmandat gewonnen haben (Grundmandatsklausel). Dies gilt nicht für Parteien von nationalen Minderheiten (Dänen, Friesen, Sorben, Sinti und Roma).

Mit freundlicher Unterstützung von Wahlrecht.de, dort finden Sie weitere Informationen, u. a. eine detaillierte Beschreibung der Sitzverteilung nach dem Wahlsystem der Bundestagswahl.