Bitte richten Sie Ihre Frage direkt an ihn.
Ukrainische Geflüchtete, die die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, haben unter denselben Bedingungen wie alle Berechtigten Zugang zu Leistungen nach dem SGB II. Zu beachten ist lediglich, dass Immobilienvermögen in der Ukraine gerade aus offensichtlichen Gründen kaum verwertet werden und das natürlich nicht über den Außendienst der Jobcenter überprüft werden kann. Außerdem gilt für Geflüchtete aus der Ukraine – wie für alle anderen Antragstellenden auch – die sogenannte Karenzzeit von einem Jahr.
Da Sie Ihre Frage mit dem Ziel stellen, einen Artikel in einer juristischen Fachzeitschrift zu schreiben, empfiehlt es sich, sich mit dieser direkt an meine zuständigen Fachkolleginnen und -kollegen innerhalb der SPD-Bundestagsfraktion zu wenden