
(...) Das Beispiel Toll-Collect hat gezeigt, wie schnell das prinzipiell berechtigte Interesse eines Privatunternehmens auf Wahrung von Betriebsgeheimnissen und parlamentarische Kontrollrechte in Konflikt geraten. Leider ist – gegen unsere damaligen Forderungen – im Informationsfreiheitsgesetz der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sehr umfangreich geraten (Dass es auch anders geht, zeigt das Gesetz in Schleswig Holstein mit einer Abwägungsklausel zwischen Betriebsgeheimnis und öffentlicher Kontrolle). Allerdings hat es den Anschein, als würde in den Toll-Collect-Verträgen mehr geheim gehalten, als es der Gesetzgeber an sich für notwendig hält. (...)