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Frage von Michael B. •

Frage an Wolfgang Schäuble von Michael B. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Dr. Schäuble,

vielen Dank für Ihre Antwort auf meine Frage vom 15.10.08.

Was Sie vorhaben, ist der Einsatz militärischer Mittel (z. B. Raketen), die der Polizei nicht zur Verfügung stehen. U. zw. sollen diese Mittel gegen Ziele eingesetzt werden, die große Teile der Bevölkerung bedrohen könnten, wenn sie z. B. auf ein KKW gerichtet werden.

Für dieses Ziel wollen Sie den Begriff "eines besonders schweren Unglücksfalls" verwenden, dessen Anwendung noch der Auslegung durch die Gerichte bedarf. Denn dieser Begriff beschreibt nicht nur den Fall der Bedrohung der inneren Sicherheit durch ausländische Terroristen, sondern kann auch so ausgelegt werden, dass militärische Mittel auch in anderen Fällen im Inland eingesetzt werden können. Wer definiert also was ein "besonders schwerer Unglücksfall" ist? Warum ist man nicht beim klaren Begriff "von Dritten herbeigeführte Schadensereignisse" geblieben?

Eine Demokratie lebt von der Einhaltung, nicht von der Auslegung der Gesetze. Die, insbesondere im Familienrecht promovierte, "Einzelfallgerechtigkeit" ist ein Ausdruck für das Fehlen klarer Normen.

Hier haben Sie ein Beispiel für die "Auslegung" der Gesetze durch BGH-Richter? Es geht um folgendes Gesetz: §78, Abs. 1, ZPO, "vor dem BGH müssen (sich alle).. durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt vertreten lassen."?

a) BGH IX ZB 271/02: Rechtsbeschwerde (durch Bezirksrevisor) nicht zulässig, weil sie durch keinen BGH-Anwalt eingereicht wurde. Gesetz eingehalten!

b) BGH XII ZB 242/03: Gesetz nicht eingehalten sondern entgegengesetzt ausgelegt.

Da Richter offensichtlich nicht in der Lage sind, klare Gesetze einzuhalten geschweige denn auszulegen, wieso können Sie so sicher sein, dass im Falle eines "besonders schweren Unglücksfalls" statt eines "von Dritten herbeigeführten Schadensereignisses" das Kind, genannt Demokratie, nicht in den Brunnen fallen wird? Wer soll sich danach noch um die Frage kümmern sollen: "Was mag wohl der Gesetzgeber gemeint haben"?

MfG
MB

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