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Frage von Jan-Erik H. •

Frage an Wolfgang Neškovic von Jan-Erik H. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Neskovic,

aus eigener Erfahrung derzeit weiß ich, dass zur Aufstellung zur Wahl als zukünftiger Schöffenrichter oftmals eine Erklärung ausgefüllt werden soll, nachdem der Schöffenbewerber nicht mit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR oder mit einer bestimmten Abteilung der Polizei der ehemaligen DDR zusammengearbeitet hat.

Bei Bewerbern, die zurzeit oder früher Mitglieder oder Kandidaten von (rechts)extremen Parteien oder Organisationen sind bzw. waren bzw. in diesem Bereich Straftaten gegangen haben, die einen Angriff auf die freiheitlich demokratische Grundordnung darstellen, wird eine solche Ausschlusserklärung nicht verlangt.

Hier wird meinerseits ungerechtfertigter Weise mit verschiedener Maß gearbeitet. Ich kann zwar die Frage eindeutig beantworteten, dass ich niemals zusammengeargearbeitet habe, da ich diese sowieso nur in vom Hören-Sagen kenne, aber merkwürdig ist dies schon.
Ein Wahlvorschlag zur Aufstellung zur Wahl als zukünftiger Schöffenrichter sollte eine Ausschlusserklärung für alle beinhalten und nicht nur die Zeit der ehemaligen DDR und Mitarbeiter des MfS und sonstigen Dienststellen.

Ich würde gerne dazu Ihre Meinung wissen, was Sie dazu als MdB und ehemaliger Bundesrichter sagen.

Vielen Dank.

Mit herzlichen Grüße

Jan-Erik Hansen

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Sehr geehrter Herr Hansen,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Wenn sich ein Bürger als Schöffe bewirbt und somit als gleichberechtigter ehrenamtlicher Richter an den Schöffengerichten bzw. Strafkammern mitwirkt, muss er bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Berufen werden können Personen, die nicht jünger als 25 Jahre und nicht älter als 70 Jahre sind, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und seit mindestens einem Jahr in der betreffenden Gemeinde leben (§§ 31, 33 GVG).

Ausgeschlossen vom Schöffenamt sind Personen, die infolge eines Richterspruchs keine Fähigkeiten zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzen (oder gegen die ein Ermittlungsverfahren mit dieser möglichen Konsequenz schwebt) oder aber die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt worden sind. Dazu gehören selbstverständlich auch Angriffe auf die freiheitlich demokratische Grundordnung, welche im StGB in den § 81 - § 91 definiert sind. Personen, die infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind, dürfen ebenfalls nicht Schöffen werden (§ 32 GVG).

Hinzu kommt auf vielen Bewerbungsformularen der Gemeinden die zu bejahende Aussage: Ich war nie hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheit (MfS) der DDR.

Nur diese Personen können daher vom Schöffenamt ausgeschlossen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Neskovic