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Frage von Michael S. •

Frage an Willi Brase von Michael S. bezüglich Familie

Sehr geehrter Herr Abgeordneter,

was wird im Sinne des unveräußerlichen Grundrechts auf Familienleben für Kinder getan, die nur bei einem oder bei gar keinem Elternteil leben, z. B. in einer Pflegefamilie oder in einem Heim?
Wie wird hier darauf hingewirkt, dass eine Rückführung (bzw. ein Kontakt auch zum anderen Elternteil) stattfindet und sämtliche hierzu führende Schritte nicht in jedem einzelnen Falle gerichtlich gegangen werden müssen?
Konkret stellt sich insbesondere für unverheiratete Väter (sie haben nach wie vor per se ohne Einwilligung der Kindesmutter kein Sorgerecht) die Frage, inwiefern die Stellen der Staatlichen Jugendhilfe hier von sich aus aktiv werden, insbesondere in puncto Umgangsauf- und -ausbau. Väter, die nicht mit der Kindesmutter verheiratet sind, müssen ohnehin einen sehr langen und schwierigen Weg beschreiten, um (falls die Mutter definitiv als Sorgeberechtigte ausfällt) überhaupt auch nur eine Aussicht auf die elterliche Sorge zu bekommen, die jede (!) Mutter von vorneherein prinzipiell zunächst einmal hat.
Welche Änderungen sind hier geplant, um Entfremdungen und dem von vorneherein Fremdbleiben (es handelt sich jeweils rechtlich um das gleiche Phänomen) von Kindern zu ihren Eltern(teilen) zu verhindern und "Kontinuität" nicht als "Kontrast" zur Herzustellenden Bindung und Beziehung falsch herzustellen?

Mit freundlichen Grüßen,

Michael Siebel

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Siebel,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Wie ich Ihnen bereits am 17. Oktober 2008 an gleicher Stelle mitgeteilt habe, hat das Bundesamt für Justiz zum Thema „Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern“ – im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz – ein Forschungsvorhaben ausgeschrieben. Der Startschuss dafür fiel schließlich zu Beginn dieses Jahres; es soll spätestens am 15. November 2010 abgeschlossen sein. Die Forschungsergebnisse zur Situation nicht verheirateter Eltern, die sich für oder gegen die Begründung der gemeinsam elterlichen Sorge durch Sorgeerklärung entscheiden, sollen als Grundlage für etwaige weitere gesetzliche Veränderungen dienen.

In diesem Zusammenhang sollen auch auf Ihre Fragen – hoffentlich – Antworten gefunden werden. Es stimmt: Nach deutschem Recht hat die Mutter für ihr Kind das alleinige Sorgerecht, wenn sie nicht mit dem Vater ihres Kindes verheiratet ist und sie auch keine übereinstimmende Sorgeerklärung abgegeben hat. Die Sorgeerklärung kann nicht gegen den Willen der Mutter erzwungen werden. Im Jahr 2003 hat das Bundesverfassungsgericht diese Maßstäbe unter der Prämisse bestätigt, dass dies mit der „gesellschaftlichen Wirklichkeit“ übereinstimmt. Es ist die Aufgabe des Gesetzgebers, dies zu überprüfen und die Entwicklung auf diesem Feld zu beobachten. Genau das passiert momentan im Rahmen des oben erwähnten Forschungsvorhabens.

Sie schreiben außerdem, dass Väter, die nicht mit der Kindesmutter verheiratet sind, einen – falls die Mutter als Sorgeberechtigte ausfalle – langen und schwierigen Weg beschreiten müssten, um eine Aussicht auf die väterliche Sorge zu bekommen. Mit „Ausfall“ kann beispielsweise auch der Tod der Mutter gemeint sein. In einem solchen Fall kann das Familiengericht die Sorge dem leiblichen Vater des Kindes übertragen – wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes dient.

Nach meinem Kenntnisstand steigt die Zahl der Väter ohne Sorgerecht aber immer weiter an. Es ist zu beobachten, dass Frauen zunehmend das gesetzliche Schlupfloch der Sorgerechtsverweigerung ausnutzen – das bestätigen auch verschiedene Familieninfotreffs und Väter-Vereine.

Wie es sich in Ihrer Situation, sehr geehrter Herr Seidel, verhält, kann ich aus der Ferne nicht beurteilen. Nach meiner Einschätzung werden die Ergebnisse des Forschungsvorhabens von zentraler Bedeutung sein.

Mit freundlichen Grüßen

Willi Brase