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Walter Riester
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Frage von Kuno K. •

Frage an Walter Riester von Kuno K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Riester!

Ich meldete mich auf dem Telefonbeantworter bei Ihnen im Bürgerbüro Göppingen. Ich bitte um ein Gespräch mit Ihnen mit oder ohne Helfer.
Meine Fragen:
1.) die genaue Bedeutung der Erst- und der Zweitstimme auf dem Stimmzettel.
2.) aus 1.) ergeben sich die "Direkt-Mandate" und Listen-Mandate. Diese hätte ich gerne genau definiert bekommen.
3.) Wie entstehen Überhang-Mandate und wieviele Stimmen haben diese?.
4) Warum gibt es Direkt-Mandate mit und ohne Zweitstimmen.
5.) Nach Art. 38 GG dürfte es die Situationen 3.) und 4.) nicht geben.
Ich möchte das Bundeswahlgesetz über Sie als mein zuständiger Bundestagsabgeordneter anfechten, was ich bis jetzt erfolglos versuchte.

Freundliche Grüsse
Kuno Kasischke

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Kasischke,

für Ihr Schreiben vom 18. Mai bedanke ich mich.

Alle Fragen des Wahlrechts regelt das Bundeswahlgesetz, das letztmals im März 2005 geändert wurde.

Jeder Bürger hat bei der Bundestagswahl zwei Stimmen. Die Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten (= Direktmandat) und die Zweitstimme für die Partei bzw. die Landesliste. Direkt gewählt ist in jedem der 299 Wahlkreise, wer über die Erststimme die meisten Stimmen erhält. Für die Verteilung der nach Landesliste zu vergebenden Sitze wird zuerst ermittelt, wie viele Abgeordnete der jeweiligen Partei nach der Auszählung zustehen. Davon werden die erfolgreichen Direktbewerber abgezogen. Die übrigen Mandate werden dann in der Reihenfolge der Landesliste verteilt. Dem 16. Bundestag gehören 614 Abgeordnete an.

Überhangmandate entstehen, wenn eine Partei innerhalb eines Bundeslandes mehr Direktmandate erhält, als ihr nach den ausgezählten Zweitstimmen in diesem Bundesland zustehen würden. Ein Ausgleich zu Gunsten der anderen Parteien findet bei der Bundestagswahl nicht statt, das ist nur in einigen Landtagswahlen möglich. Wenn ein Abgeordneter mit Direktmandat während der Legislaturperiode aus dem Bundestag ausscheidet und seine Landesgruppe ein Überhangmandat innehatte, erlischt das Mandat. Es rückt kein Abgeordneter über die Landesliste nach.

Direktmandate sind nur über die Erststimme zu erzielen.

Ich bitte um Ihr Verständnis, dass ich als gewählter Abgeordneter des Deutschen Bundestags keine Anfechtung der Wahl unterstützen werde. Eine weitere Änderung des Wahlgesetzes ist derzeit nicht geplant. Ich wüsste auch nicht warum und kann in dem vorliegenden Gesetz keine Benachteiligung und keine Verletzung des Grundgesetzes erkennen.

Mit freundlichen Grüßen

Walter Riester, MdB