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Volkan Baran
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Frage von Gotthilf K. •

Wann kommt die Umbenennung der kommunalen Integrationsräte in "Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration" durch welches Gesetz und welches Ministerium wird federführend dafür zuständig sein?

Sehr geehrter Herr Baran,

Sie sind Sprecher der SPD-Fraktion im Integrationsausschuss des Landtags von Nordrhein-Westfalen. In dieser Eigenschaft haben Sie vermutlich nähere Kenntnisse darüber, wie das nordrhein-westfälische Kommunalverfassungsrecht in Bezug auf die obige Fragestellung geändert werden soll oder bereits verändert wurde oder wird. In diesem Zusammenhang würde mich auch interessieren, wie Ihre Fraktion und Ihre Partei diese Änderungen beurteilen und bewerten und sich zu ihnen verhalten.

Die Teilfrage nach dem zuständigen Ministerium rührt daher, dass für den Erlass einer Rechtsverordnung nach § 27 GO NRW geltender Fassung immer noch das Ministerium für Kommunales zuständig ist und dass dort aber nach dessen aktuellem Geschäftsverteilungsplan offenbar niemand mehr für diese Verordnungsgebertätigkeit zuständig ist und dass unklar ist, ob etwa das MKJFGFI für Kommunales zuständig sein soll.

Für Ihre Antwort danke ich Ihnen im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

G. K.

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Sehr geehrter Herr K.

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage zur Umbenennung der kommunalen Integrationsräte in "Ausschüsse für Chancengerechtigkeit und Integration". Gestern wurde der Gesetzesentwurf noch im Plenum diskutiert und abgestimmt, deshalb habe ich meine Antwort hinausgezögert, bis ich Ihnen auch belastbar antworten zu können.

Diese Namensänderung ist Teil des aktuellen Gesetzentwurfs der Landesregierung zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften (LT-Drs. 18/13836 vom 13.05.2025), der vom Landtag in seiner gestrigen Sitzung (09.07.2025) verabschiedet wurde. In diesem Zusammenhang wird § 27 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) neu gefasst. Künftig ersetzt der „Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration“ die bisherigen Integrationsräte, diese namentliche Änderung ist außerdem verbunden mit einer inhaltlichen Erweiterung des Aufgabenfeldes. Ziel ist es, nicht nur die politische Teilhabe von Menschen mit Einwanderungsgeschichte zu stärken, sondern auch die Förderung von Chancengerechtigkeit als kommunale Querschnittsaufgabe stärker zu verankern.

Die Umstellung wird zur Kommunalwahl 2025 am 14.09 wirksam. Die dann gewählten Mitglieder bilden den neuen Ausschuss direkt. Damit wird ein wichtiger Schritt zur institutionellen Stärkung von Beteiligungsgremien auf kommunaler Ebene vollzogen. 

Sie fragten auch nach unserer Beurteilung und Bewertung der Änderung, die ich gerne mitliefere. Aus Sicht der SPD-Landtagsfraktion NRW ist die Neuregelung ein begrüßenswerter Fortschritt. Wir haben uns seit langem dafür ausgesprochen, die Mitsprache und Repräsentation von Menschen mit Migrationsgeschichte verbindlicher und wirkungsvoller auszugestalten, was diese Änderung umsetzt. Sie verbessert auch die Einbindung in die Ratsarbeit und schafft mehr Sichtbarkeit.

Gleichwohl hätten wir uns gewünscht, dass bei dieser Reform auch die Interessenvertretung von Menschen mit Behinderungen klarer berücksichtigt worden wäre. Zwar wird in § 27b GO NRW die Möglichkeit geschaffen, besondere Beauftragte oder Vertretungen auch für diese Gruppe zu benennen, doch bleibt dies -im Vergleich zur klaren Regelung für den neuen Ausschuss - unverbindlich. Eine gleichrangige institutionelle Verankerung wäre aus unserer Sicht wünschenswert gewesen, um auch die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nachhaltig zu stärken.

Federführend zuständig für den Gesetzentwurf ist das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung (MHKBD). Auch künftig bleibt dieses Ressort für die entsprechende Verordnungskompetenz nach § 27 GO NRW zuständig. Eine Übertragung auf das MKJFGFI ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Mit freundlichen Grüßen

Volkan Baran

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