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Frage von Thomas K. •

Frage an Uwe Serke von Thomas K. bezüglich Recht

Mit Genugtuung las ich, dass Sie sich für die Einführung eines Pahagrafen einsetzen, der künftig die Gewalt gegen Einsatzkräfte (Polizei, Feuerwehr, Rettungskräfte) stärker unter Strafe stellen soll. Dabei allerdings stellt sich bei mir und vielen Bürgern die Frage:

Warum geht der Staat nicht grundsätzlich viel härter mit dem Thema Gewalt um? Wäre es nicht viel sinnvoller, die Mindeststrafen für Gewalttäter zu erhöhen? Im Fall Tuce (oder in den Fällen von totgeschlagenen Rentnern, Jugendgewalt in Deutschland allgemein) haben fast alle Bürger den Eindruck, der Gesetzgeber ahndet Steuerthemen oder Finanzbetrügereien viel härter, als Mord und Totschlag.

Ist es denkbar, das man beispielsweise das Mindeststrafmaß für Gewaltbereitschaft mit Todesfolge grundsätzlich mit einer hohen Mindest-Freiheitsstrafe belegt. Und zwar explizit auch bei allen Fällen, wo das "Jugendstrafrecht" immer noch angewendet wird? Bei anderen Themen geht der Gesetzgeber und die Gesellschaft seit kurzem doch auch deutlich härtere Gangarten ein, als noch vor Jahren (Kindesmißbrauch/Pornografie, Stalking usw.) Warum wird Gewaltbereitschaft bei Hooligans, Jugendlichen usw. nicht ganz grundsätzlich viel härter gesellschaftlich geächtet? Ist eine solche Debatte in der CDU Hessen im Gange? Ja oder Nein?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Kornmüller,

vielen Dank für Ihre Frage bei Abgeordnetenwatch und für Ihr Interesse an der hessischen Rechtspolitik.

Auch mir war es ein Anliegen, dass angesichts solcher Ausschreitungen gegen Polizisten, wie sie etwa im Rahmen der Blockupy-Demonstration in Frankfurt vorgekommen sind, die Beamten besser geschützt werden und eine Gewalttat gegen sie mit der Androhung einer Freiheitstrafe geahndet und eine bloße Geldstrafe ausgeschlossen wird. Denn die Polizistinnen und Polizisten sind es ja, ebenso wie Feuerwehr und Rettungsdienste, die sich in einem oftmals schwierigen Dienst für die Sicherheit und Unversehrtheit der Bürgerinnen und Bürger einsetzen und nicht zuletzt auch das Demonstrationsrecht der friedlichen Demonstranten gewährleisten.

Die Anwendung des Jugendstrafrechts bei einem 18-, oder 19-jährigen Täter halte ich in besonderen Fällen noch für gerechtfertigt. Bei Straftätern, die allerdings das 20. Lebensjahr deutlich überschritten haben und nur aufgrund von früheren Straftaten noch nach Jugendstrafrecht behandelt werden, halte ich dies für fragwürdig. Aber dies ist meine persönliche Meinung, denn es ist natürlich so, dass ein Richter innerhalb eines Ermessensspielraums frei entscheiden kann, ob er das Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anwendet.

Die Frage, ob das Strafmaß bei Gewaltdelikten grundsätzlich angehoben werden soll, ist eine komplexe Problematik. Innerhalb der CDU finden permanent Diskussionen über diese Themen statt, die sich aber, da die CDU eine große Volkspartei ist und sich in ihr viele Meinungen widerspiegeln, in die ein und in die andere Richtungen bewegen. Aber es gibt natürlich Initiativen, mit denen die CDU sich für eine Erhöhung des Strafmaßes einsetzt, wie etwa jetzt beim Schutz von Polizisten oder im November 2014 beim Schutz vor Kinderpornographie.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen. Falls Sie noch Fragen haben, können Sie sich auch unter meiner E-Mail-Adresse u.serke@ltg.hessen.de an mich wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Uwe Serke

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