(...) Die EU/EWR-Handwerk-Verordnung regelt für die zulassungspflichtigen Handwerke sowohl den Fall, dass ein Handwerker aus dem EU-Ausland sich dauerhaft in Deutschland niederlassen will, als auch den Fall, dass jemand vorübergehend und gelegentlich grenzüberschreitende Dienstleistungen im zulassungspflichtigen Handwerk erbringen will. Wer sich als EU-Ausländer in Deutschland im zulassungspflichtigen Handwerk niederlassen will, benötigt eine Anerkennung seiner Berufsqualifikation. (...)
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