
(...) Die maßgebliche Klarstellung, die wir mit diesem Gesetz vornehmen, ist folgende: Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll und durch den Eingriff das Kindeswohl nicht gefährdet wird. (...)