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Frage von Bernd F. •

Frage an Stephan Eisel von Bernd F. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Dr. Eisel,

In Ihrer Antwort vom 13.05. sagen Sie:"Danach ist die Sperrung einer Seite mit kinderpornographischen Inhalten als die Verhinderung einer Straftat zu qualifizieren."

Gleichzeitig soll laut Gesetzentwurf aber die IP-Adresse des Surfers gespeichert und zur weiteren Verwendung an das BKA weitergeleitet werden können. Sie kann, so Frau Zypries, ein Auslöser für einen Anfangsverdacht sein, der Ermittlungen nach sich ziehen kann.

Ich präzisiere meine Frage, die ich noch nicht als beantwortet ansehen kann: Wie muss ich mich als normaler User verhalten, um dieser Falle zu entgehen? Wird oder wird nicht ein Anfangsverdacht erzeugt, wenn ich auf eine STOPP-Seite gelange?

Mit freundlichen Grüßen
Bernd Fachinger

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Fachinger,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

die Stoppseite hat vor allem präventiven Charakter. In erster Linie stehen der Schutz der Opfer vor erneuter Reviktimisierung und das deutliche gesellschaftliche Signal der Ächtung kinderpornografischer Inhalte im Internet im Vordergrund. Ob und inwieweit die Strafverfolgungsbehörden tätig werden, ist von den dafür zuständigen Behörden selbst zu entscheiden. Es stimmt aber, dass der Gesetzesentwurf die Möglichkeit dazu eröffnet.

Die Provider dürfen nach dem Gesetzentwurf Daten nur erheben und verwenden soweit dies für die Durchführung der Zugangsblockierung erforderlich ist. An die Strafverfolgungsbehörden sollen diese Daten nur auf Grund eines richterlichen Beschlusses nach § 100 g StPO in Echtzeit an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden dürfen.

Nach § 100g StPO dürfen zur Aufklärung von erheblichen oder – wie dies bei der Verbreitung, dem Erwerb und dem Besitz kinderpornographischer Schriften oftmals der Fall ist – mittels Telekommunikation begangenen Straftaten ohne Wissen des Betroffenen so genannte Verkehrsdaten erhoben werden. Das ermöglicht, aufgrund richterlicher Anordnung die auf den Stoppserver zulaufenden Anfragen als Kopie in Echtzeit an die Strafverfolgungsbehörde auszuleiten und dort zu Zwecken der Strafverfolgung zu verarbeiten.

Durch die strafrechtliche Ermittlungen kann dann geklärt werden, ob und wer sich strafbar gemacht hat, wenn eine gesperrte Webadresse angesurft wurde. Wie bei jeder Straftat genügt zwar für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens der Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde. Dieser Verdacht ist dann jedoch weiter abzuklären, insbesondere dahingehend, von wem die Straftat begangen worden ist und ob diese Person vorsätzlich gehandelt hat.

Diese und weitere strittige Fragen werden aber in der geplanten öffentlichen Anhörung am 27. Mai 2009 nochmals ausführlich erörtert. Die Anhörung können Sie über die Homepage des Deutschen Bundestages verfolgen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Stephan Eisel