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Steffen Reiche
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Frage von Irma B. •

Frage an Steffen Reiche von Irma B. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Herr Reiche,

was gedenken sie zu tun,dass unsere jungen arbeitsfähigen Leute nicht mehr so schamlos von den privaten Arbeitsvermittlern und Unternehmen ausgebeutet werden???

Das ist für eine Mutter unerträglich!!!!

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Böttcher,

mir liegt es auch am Herzen, dass junge arbeitssuchende Menschen nicht von privaten Arbeitsvermittlungen und unternehmen als billige Arbeitskräfte missbraucht werden.
Der Sinn und Zweck dieser Arbeitsvermittlungen ist es den Arbeitssuchenden mehr Möglichkeiten bei der Vermittlung von Arbeit zu bieten.
Die privaten Arbeitsvermittler sollen dabei ein Mehr an Entscheidungsspielräumen für den Einzelfall und an maßgeschneiderten Projekten und innovativen Lösungen für Langzeitarbeitslose vor Ort ermöglichen. Diese Entscheidungsspielräume werden insbesondere durch das Vermittlungs- und Aktivierungsbudget (§ 45 und 46 SGB III) eröffnet - und zwar auch für Langzeitarbeitslose.

Der § 45 des SGB besagt:
(1) Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.

Hinzu kommt die neue Freie Förderung im § 16f des SGB II:
(1) Die Agentur für Arbeit kann bis zu 10 Prozent der nach § 46 Abs. 2 auf sie entfallenden Eingliederungsmittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einsetzen, um die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu erweitern. Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen dieses Buches entsprechen.
(2) Die Ziele der Maßnahmen sind vor Förderbeginn zu beschreiben. Eine Kombination oder Modularisierung von Maßnahmeinhalten ist zulässig. Die Maßnahmen dürfen gesetzliche Leistungen nicht umgehen oder aufstocken. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen für Langzeitarbeitslose, bei denen in angemessener Zeit von in der Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen dieses Buches oder des Dritten Buches zurückgegriffen werden kann. In Fällen des Satzes 4 ist ein Abweichen von den Voraussetzungen und der Förderhöhe gesetzlich geregelter Maßnahmen zulässig. Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. Projektförderungen im Sinne von Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig. Bei längerfristig angelegten Maßnahmen ist der Erfolg regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.

Desweiteren haben die SPD uns ich uns dafür eingesetzt, dass auch bei der privaten Vermittlung von Arbeit ein gesetzlicher Mindestlohn eingeführt wird, der es den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ermöglicht - ohne staatliche Unterstützung - von der geleisteten Arbeit zu leben.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage zufriedenstellend beantworten konnte.

Mit freundlichen Grüßen
Steffen Reiche, MdB