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Stefan Wogawa
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Frage von Peter S. •

Welche Auffassung vertreten Sie zur Beschäftigung von Lebenspartnern, Eltern etc. als Wahlkreismitarbeiter des jeweiligen Abgeordneten?

Sehr gehehrter Herr Wogawa, dazu geben die jeweiligen Ausfugrungsbestimmungen der Länderparlamente entsprechende Rahmen vor. Während einige Bundesländer dies direkt untersagen, ist diese Frage in den bestimmungen des Ältestenrates nicht nähert gefasst.

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Antwort von BSW

Sehr geehrter Fragesteller, in den Ausführungsbestimmungen zum Thüringer Abgeordnetengesetz (Fassung vom 17.2.2022) sind die diesbezüglichen Rahmenbedingungen klar geregelt. Dort heißt es: "Die Erstattung von Aufwendungen für die Beschäftigung von Ehegatten sowie Verwandten oder Verschwägerten bis zum 2. Grad als persönliche Mitarbeiter von gewählten Bewerbern/Abgeordneten zur Unterstützung der mandatsbedingten Arbeit (persönliche Mitarbeiter) ist unzulässig. Die gewählten Bewerber/Abgeordneten haben der Landtagsverwaltung zu versichern, daß sie mit ihren persönlichen Mitarbeitern nicht verheiratet oder bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind." Daran müssen sich Abgeordnete natürlich halten. Mit freundlichen Grüßen Dr. Stefan Wogawa

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