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Stefan Müller
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Frage von Norbert R. •

Sehr geehrter Herr Müller, haben geschiedene Kinder auch ein gleichberechtigtes Recht auf ihren Vater? Sind Sie für ein Wechselmodell nach einer Trennung oder Scheidung?

Sehr geehrter Herr Müller,
haben geschiedene Kinder auch ein gleichberechtigtes Recht auf ihren Vater?
Sind Sie für ein Wechselmodell nach einer Trennung oder Scheidung?
Sollte das Familieneinkommen auch nach der Scheidung gerecht verteilt werden?, Oder soll der Vater alleine für 2 Haushalte bezahlen, obwohl das Geld schon in der Ehe nur für einen Haushalt gereicht hat?
Beispiel: Vater und Mutter mit drei Kindern haben ein Gesamteinkommen von 5.000 Euro monatlich. netto. Die Mutter bekommt nach der Ehe ein Einkommen von 4.000 Euro zuzüglich erhält sie alleiniges kostenfreies Wohnrecht im Familienheim und die Miete von 500 Euro für die Einliegerwohnung. Dem Vater bleibt von seinem Einkommen nur 1.000 Euro zum Leben mit Miete und Umgangsrecht!
Halten Sie das für richtig?
Mit freundlichen Grüßen

N. R.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr R.

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Ich persönlich heiße es gut, wenn Mütter und Väter nach erfolgter Trennung ihre Kinder gemeinsam betreuen. In der heutigen Zeit ist dies glücklicherweise immer öfter zu beobachten. Dies ist meines Erachtens ein großer Entwicklungsschritt in unserer Gesellschaft.

In erster Linie ist bei jeder Art der Umgangsvereinbarung erforderlich, dass diese sich nach dem Wohl des Kindes richtet. Dies ist das wichtigste. Erst wenn dies sichergestellt ist, können weitere Faktoren, wie beispielsweise die Interessen der Elternteile und möglicherweise finanzielle Aspekte Berücksichtigung finden. Gerade in Fällen, in denen sich Vater und Mutter nicht über den Umgang mit den Kindern einigen können, ist es mehr denn je erforderlich, dass zunächst das Kindeswohl inkl. Kindesalter, Kindeswille, aber auch die Kooperationsfähigkeit der Eltern ordentlich auf den Prüfstand gestellt wird. Klar ist auch, dass nicht pauschal zu jedem Einzelfall eine verpflichtende hälftige Betreuung passen würde. Es besteht derzeit die Möglichkeit das „Wechselmodell“ durch gerichtliche Anordnung durchzusetzen. Die Auswirkungen des Wechselmodells auf Kinder werden wissenschaftlich untersucht. Die Wissenschaftler scheinen sich einig darüber zu sein, dass ein Wechselmodell nur dann eine positive Wirkung haben kann, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind, wie beispielsweise, dass die Elternteile eine räumliche Nähe verbinden sollte. Zudem gehört für mich persönlich noch die Bedingung, dass die Elternteile beide bereit sind, konstruktiv zusammenzuarbeiten sind. Ich halte das Wechselmodell für eine durchaus sinnvolle Lösung, sollten bestimmte Voraussetzungen im Einzelfall als erfüllt gelten.

Dies hat je nach Umfang auch Auswirkungen auf die Höhe der jeweiligen dann anteilig bestehenden Barunterhaltsverpflichtung. Schematische Lösungen sind auch hier meines Erachtens nur sehr schwer möglich. Aus diesem Grund präferiere ich auch hier Einzelfallentscheidungen, die das ganz im Vordergrund stehende Kindeswohl in dem erforderlichen Maße abbilden.

Da viele familienrechtliche Vorschriften im Unterhalts-, Sorge- und Umgangsrecht der neuen Lebenswirklichkeit von Trennungsfamilien oftmals nicht mehr gerecht werden, werden meine Partei und ich mich in diesem Bereich für Anpassungen einsetzen. Mit Blick auf das Unterhaltsrecht bin ich beispielsweise für die Neuregelung der Aufteilung von Barunterhalt und Betreuungsunterhalt.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Müller

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