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Frage von Hans-Werner S. •

Frage an Sebastian Edathy von Hans-Werner S. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Edathy,

Die Eigenleistung von 1 b.z.w. 2 % vom Bruttoeinkommen: Warum ist es nicht möglich bei der Krankenkassen eine Vereinbahrung zu treffen die Zuzahlung in Monatsbeiträgen an die Krankenkasse zu entrichten.

Bezieher von Witwenrenten z.B. Bruttorente 700 Euro, Netto ca. 630 Euro.

Da man, bei der Zuzahlung, erst einmal in Vorleistung gehen muss, kann es sein, dass die Person bereits im Janaur den gesamten Jahresbeitrag zahlen muss und darüber hinaus.

Bei einem Fall war es der Fall, dass eine Person bereits im Jahnuar über 200 Euro Arzt, Medikamente und Krankenhausaufenthalt zahlen musste.

Ich habe dann bei der Krankenkasse angerufen. Die Aussage der Krankenkasse: (wörtlich: "dann hat sie Pech gehabt, wenn sie es sich nicht leisten kann, muss sie halt abkratzen."

Die 7 Euro im Monat sind halb so wild, nur das Zwölffache im ersten Kalendermonat ist zuviel.

Da sollte der Gesetzgeber Regelungen für treffen, dass die monatliche Zahlung erfolgen kann.

Anderes Thema:

Eheänliche Gemeinschaften.

Wiederspricht Hartz IV nicht dem Grundgesetz dass alle gleich sind, warum sind dann Partner die keinen Anspruch auf Alg II haben nicht über den Partner versichert?

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Werner Sperber

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Sperber,

vielen Dank für ihre Frage zum Thema „Zuzahlungen zur Gesundheitsversorgung.“

Das unübersichtliche und sozialpolitisch teilweise ungerechte System von Zuzahlungen und Befreiungs- bzw. Überforderungsregelungen ist dem Gesundheitssystemmodernisierungsgesetz deutlich vereinfacht worden. Die Zuzahlung betragen 10 Prozent, höchstens 10 Euro, mindestens jedoch 5 Euro. Alle Zuzahlungen werden in die Überforderungsklausel einbezogen. Niemand muss also mehr als 2 Prozent seiner Bruttoeinnahmen aufwenden, chronisch Kranke nur 1 Prozent.

Für den Personenkreis der Heimbewohner, deren Unterbringungskosten von einem Träger der Sozialhilfe finanziert werden und für welche die getroffenen Regelungen eine besondere Härte darstellte, konnte nach Verhandlungen zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und denen der Sozialhilfeträger sowie Vertretern des Gesundheitsministeriums eine unbürokratische Lösung gefunden worden, die Ihrem Vorschlag ähnelt: Die Umsetzung der Zuzahlungen zu Gesundheitsleistungen von Sozialhilfeempfängern in Einrichtungen hatte Anfang des Jahres 2004 zu Problemen geführt, wenn diese Hilfeempfänger mit einem monatlichen Barbetrag von rund 89 Euro – dem sogenannten Taschengeld – den Jahres-Zuzahlungshöchstbetrag von ca. 36 Euro (Chroniker) bzw. 72 Euro innerhalb eines kurzen Zeitraums aufzubringen hatten, weil z. B. Arztbesuche und Verordnungen gehäuft in einem kurzen Zeitraum zu Jahresbeginn anfielen.
Das Gesetz wurde dahingehend geändert, dass der Träger der Sozialhilfe für die in Heimen lebenden Sozialhilfeempfänger die Zuzahlungshöchstbeträge in Form eines ergänzenden Darlehens übernimmt. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt in kleinen monatlichen Teilbeträgen über das gesamte Kalenderjahr. Damit bleiben die Belastungen durch die Zuzahlungen für die im Heim lebenden Sozialhilfeempfänger vertretbar.

Die Zuzahlung grundsätzlich über die Zahlung monatlicher Teilbeträge zu organisieren halte ich nicht für zweckdienlich. Da die Gesamtsumme der jährlichen Zuzahlungen bei den meisten Patienten zu Beginn eines Jahres nicht fest steht (da in der Regel niemand weiß, in welchem Ausmaß der Einzelne gezwungen sein wird, die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen), zudem stark variiert und die meisten Patienten auch nicht die Belastungsgrenze überschreiten, ist es nur schwer möglich, einen monatlichen Zuzahlungsbetrag pauschal festzusetzen.

Ich Frage zu „Hartz IV“ erläutern Sie mir bitte ein wenig, da ich sie nicht verstanden habe.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Edathy, MdB