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Sebastian Edathy
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Frage von Rudi T. •

Frage an Sebastian Edathy von Rudi T. bezüglich Senioren

Hallo herr Edathy,

ich bin in Altersteilzeit und gehe April 2014 in Rente.
Mit 63 Jahren, also 2 Jahre entsprechend Rentenabzug.

Was mich jedoch sehr ärgert, daß ich meine "Fach"-Hochschulausbildung nicht mehr auf die Rente angerechnet bekomme.Ich meine, wer sich auf dem 2.Bildungsweg hochgearbeitet hat, vorher sogar eine Lehre absolviert hat ,dann mit Berufsaufbauschule und Fachoberschule danach noch die Bundeswehr "besuchen" durfte, für den sollten solche Regelungen wie Rentenabzug nicht gelten, und schon gar nicht für meinen Jahrgang. Es handelt sich hier immerhin um eine "Fach"-Hochschule und nicht um eine Hochschule oder UNI , nämlich da werden im öffentlichen Dienst und in der Wirtschaft sehr wohl noch Unterschiede gemacht, aber nicht beim Renteabzug.

Und übrigens die Beamtem haben natürlich wieder mal Privilegien. Warum bekommen die Lehrer ihre Studienzeit auf die Dienstjahre angerechnet?? Ich meine diese o.g. Regelung muß umgehend rückgängig gemacht werden, zumindest für die Leute , für die der oben beschriebene Bildungsweg zutrifft.

mfg
R.Tiffert

PS: Übrigens würde bei meinem Rentenbescheid jedem mit meiner Ausbildung
vergleichbaren Beamten ( bei dessen Pensonierung)die Tränen in den Augen stehen. ( 36 Dienstjahre)

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Tiffert,

bitte haben Sie Verständnis, dass ich als Bundestagsabgeordneter eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht geben kann und auch nicht darf.

Anrechnungszeiten gehören zu den beitragsfreien Zeiten. Obwohl Sie keine Beiträge einzahlen, können diese Zeiten dennoch für Ihre spätere Rente zählen. Anrechnungszeiten sind beispielsweise Zeiten, in denen Sie eine Schule besuchten oder ein Studium absolvierten.
Anrechnungszeiten sind diese Zeiten in der Regel aber nur, wenn sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen haben. Dabei reicht es aus, wenn sie im Monat nach dem Ende der Beschäftigung beginnen. Ein direkter - taggenauer - Anschluss ist nicht erforderlich.
Liegen Ihre Anrechnungszeiten zwischen dem vollendeten 17. und dem vollendeten 25. Lebensjahr, müssen sie keine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen haben.
Anrechnungszeiten zählen in der Regel nicht bei den Wartezeitmonaten, also derjenige Zeitraum, in dem Sie Rentenversicherungsbeiträge bezahlt haben, mit. Sie können aber die Rentenhöhe beeinflussen.

Seit Anfang der 1990er Jahre hat in Deutschland ein schrittweiser Abbau der Anrechnungszeiten für Schul-, Fachhochschul- und Hochschulausbildung (im Folgenden kurz Ausbildungszeiten genannt) bei der Berechnung der Rentenhöhe stattgefunden.
Bei einem Rentenbeginn bis Ende 1991 konnten Ausbildungszeiten ab dem 16.
Geburtstag bis zum erfolgreichen Abschluss an einer Universität oder Fachhochschule angerechnet werden, bis insgesamt maximal 13 Jahren, sofern mindestens während der Hälfte der gesamten Versicherungsdauer Beiträge errichtet wurden.

In mehreren Schritten wurden diese Anrechnungszeiten weiter eingeschränkt.
Bei einem Rentenbeginn ab 2009 gelten nicht mehr alle Ausbildungszeiten als rentensteigernde Anrechnungszeit. Weiterhin berücksichtigungsfähig sind Ausbildungszeiten zwischen dem 17. und 25. Geburtstag (also maximal 8 Jahre) als Anrechnungszeit zur Erfüllung der Wartezeit für die Altersrente für langjährig Versicherte. Da Sie über 35 Jahre Beträge in die Rentenversicherung gezahlt haben, gehören Sie zur Gruppe der langjährig Versicherten.
Deshalb gilt für Sie: Der Besuch einer allgemeinbildenden Schule, einer
Fach- oder Hochschule beziehungsweise die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ist von Ihrem 17. Geburtstag an eine Anrechnungszeit. Einen Abschluss müssen Sie nicht nachweisen. Maximal können aber nur insgesamt acht Jahre angerechnet werden.

Zur Erläuterung ein Beispiel:
Frau A ist 1988 17 Jahre alt geworden. A besuchte von 1988 bis 1991 das Gymnasium. Danach studierte sie bis 1998 Medizin. Insgesamt hat A damit drei Jahre eine allgemeinbildende und sieben Jahre eine Hochschule besucht.
Anerkannt werden nur die drei Jahre des Schulbesuchs und die ersten fünf Jahre des Studiums.

Beamte beziehen dagegen eine Pension. Diese benötigen mindestens 40 Dienstjahre, um den Höchstpensionssatz von demnächst 71,75 Prozent des Bruttoendgehalts zu erreichen.

Akademiker, die weniger als 40 reine Dienstjahre von der Einstellung in das Beamtenverhältnis bis zum Pensionsbeginn aufweisen, konnten aber mit der Anrechnung ihrer Studienzeiten bis zu 3 Jahren (bei Pensionsbeginn bis Ende
2008) rechnen.

Allerdings wurden in der jüngeren Vergangenheit auch hier Kürzungen vorgenommen. So gilt bei einem Pensionsbeginn ab 2012 nur noch eine Anrechnung der Studienzeit bis zu 2 Jahren und 125 Tagen.

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy