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Frage von Uwe-Jens G. •

Frage an Sebastian Edathy von Uwe-Jens G. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrter Herr Edathy,

Sie werden heute bei heise.de ( http://www.heise.de/newsticker/meldung/Bundesinnenminister-warnt-vor-Schnellschuss-bei-Google-1059256.html ) wie folgt zitiert: ""Das ist lächerlich", sagte er dem Handelsblatt". "Entweder Google ist dazu bereit, dass Betroffene jederzeit Widerspruch einlegen können – die entsprechende Abbildung der Liegenschaft ist dann zu schwärzen -, oder der Bundestag muss das klarstellen." Desweiteren finden Sie es "problematisch, dass Google nach geltender Rechtslage wie jeder Privatmann auch Fotos des öffentlichen Straßenraums machen dürfe." Dazu habe ich folgende Fragen:
Ist Ihnen bekannt, daß die Bereitschaft von Google, daß Betroffene jederzeit Widerspruch einlegen können, bereits vorliegt? Dies ist bei Google selber ( http://maps.google.de/intl/de/help/maps/streetview/privacy.html - Punkt 7) aber auch auf der Webseite des Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ( http://www.bfdi.bund.de/cln_136/DE/Themen/KommunikationsdiensteMedien/Internet/Artikel/GoogleStreetView.html?nn=408908 - Punkt 11) oder auf der Webseite des Hamburger Datenschutzbeauftragten ( http://www.hamburg.de/datenschutz/aktuelles/1569338/google-street-view-zusage.html - Punkt 9) zu finden. Und falls das noch nicht so gewesen wäre - was sollte der Bundestag da klarstellen?
Können Sie weiterhin Ihre Vorstellungen darlegen, welchen Einschränkungen Nicht-Privatleute bei der Erstellung von Fotos des öffentlichen Straßenraumes unterliegen sollen, die bisher nicht in der geltenden Rechtslage enthalten sind? Inwieweit werden bei der Erstellung von Fotos von Gebäuden vom öffentlichen Straßenraum aus schützenswerte Persönlichkeitsrechte berührt und worin besteht der Unterschied zur Darstellung von Grundstücken in Google Earth (wo z. B. das Vorhandensein von Pools oder anderen Einrichtungen des Grundstücks, die vom öffentlichen Raum aus nicht zu sehen sind, ganz deutlich sichtbar sind)?

Mit freundlichen Grüßen

Uwe-Jens Greuel

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Greuel,

für Ihre Fragen zu „Google Street View“ bedanke ich mich. Gerne nehme ich dazu Stellung.

Für „Google“ gilt, was für jeden Privat-Fotografen zutreffend ist: Wer Bilder, die er im Straßenraum aufnimmt, veröffentlicht, darf dies nur dann tun, wenn er abgebildete Personen um Zustimmung bittet. "Google" verzichtet aus diesem Grund bei "Street View" pauschal auf die Abbildung identifizierbarer Personen. Zudem gibt es keine Bilder, die das zeigen, was sich z.B. hinter einem Zaun verbirgt, etwa ein Garten oder eine von der Straße nicht einsehbare Terrasse. Auch dies entspricht der Rechtslage. Ich sehe bei dem Vorhaben "Street View" weniger die Privatsphäre gefährdet als den allgemeinen Datenschutz und die Sicherheit.

Eine Verknüpfung von öffentlich zugänglichen und personenbezogenen Daten ist für „Google“ jederzeit möglich, was zu erheblichen Konsequenzen für die Persönlichkeitsrechte und den bisherigen Charakter des öffentlichen Raumes führen kann. Google sammelt eine Vielzahl personenbezogener Daten, die wir im Internet hinterlassen. Das kann zu einer erheblichen Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechtes führen, denn was mit diesen Daten geschieht, obliegt allein „Google“. Davor brauchen wir einen ausreichenden Schutz.

Ich empfehle seit Jahren, mit der Preisgabe persönlicher Informationen im Internet sehr aufmerksam und zurückhaltend zu verfahren. Hier haben wir es aber mit einem neuen Phänomen zu tun: Nicht der Bürger gibt Daten preis, sondern ein Konzern ohne Zutun der Bürger. Das halte ich für problematisch. Was ist der denkbare nächste Schritt - die Zuordnung von Namen zu den gezeigten Straßenansichten? Man muss diesbezüglich wirklich sehr wachsam sein. Aufgrund der wachsenden technischen Möglichkeiten des Internets scheint mir ein Internet-Datenschutz-Gesetz, das der Bundestag beschließen müsste, naheliegend, um klar zu definieren, was zulässig ist und was nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Edathy, MdB