
(...) selbstverständlich halte ich meine Aussage aufrecht. Ein "hinreichender" Nachweis der Wirksamkeit und damit des therapeutischen Nutzens von Cannabis kann nur über klinische Studien erfolgen; die rechtlichen Rahmenbedingungen für klinische Prüfungen sind in den §§ 40 - 42a des Arzneimittelgesetzes (AMG) festgelegt. Nach Ansicht des für die Arzneimittelzulassung zuständigen Bundesinstituts für Arzneimittel existieren derzeit keine belastbaren klinischen Studien und keine ausreichenden Erkenntnisse, die die klinische Wirksamkeit von Cannabisextrakten belegen würden. (...)