(...) Die Entscheidung für eine ärztliche Beratungspflicht auch im fortgeschrittene Stadium der Schwangerschaft und eine dreitägige Bedenkzeit nach Stellung der Diagnose bis zur etwaigen Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs ist zu begrüßen. Damit ist endlich eine Gesetzeslücke beseitigt, das durch die Reform des Schwangerschaftsabbruchrechts im Jahre 1995 entstanden war. (...)
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