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Frage von Roland W. •

Frage an Renate Schmidt von Roland W. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Schmidt,

für die Beantwortung meiner Fragen vom 10.02.2009 möchte ich mich recht herzlich bedanken. Sie schreiben in der Antwort zu meiner Frage:
1. Die Spielleidenschaft der Deutschen wird mit dem wöchentlichen Lottoangebot.....
Ihre Antwort:
"Zur Frage 1:

Durch das Jackpotangebot werden nicht die Süchte angeheizt, sondern die
Attraktivität für ein harmloses Spiel erhöht, was sicherlich zur Folge
hat, dass andere wirklich süchtig machende Spiele von illegalen Anbietern
erst gar nicht genutzt werden."

Ich frage mich nun, haben wir die gleiche Muttersprache? Die
Erhöhung der Attraktivität (egal in welchem Bezug) bedeutet doch nichts
anderes als den Anreiz zu erhöhen, die Hemmschwelle zu verringern, das
Anlocken einer vermeintlichen Zielgruppe. Wie Sie mir schildern, vertreten Sie ernsthaft die Meinung, dass man die krankhafte Sucht nach Glücksspiel durch ein attraktives Angebot eines anderen Glücksspiel bekämpfen und eindämmen kann, dass man Alkohol mit Alkohol, Rauschgift mit Rauschgift, Feuer mit Feuer bekämpfen kann. Verstehe ich Sie da richtig?

Aber ich möchte nun zum eigentlichen Anliegen meiner heutigen Fage
kommem.

Unter dem nachfolgenden Link http://www.isa-guide.de/articles/25444.html finden Sie unter der Überschrift "Blinder Eifer – Prof. Dr. K. Schelter zur Sportwettentscheidung des BVG
vom 20.03.2009"
einen Artikel von Rechtsanwalt Prof. Dr. Kurt Schelter (Minister a.D.)
Der Autor kritisiert darin die Haltung der Glücksspielmonopolbeführworter und deren Auslegung zum oben genannten Urteil des BVG.
Leider konnte ich den Artikel nicht vollständig kopieren, da der zur
Verfügung stehende Platz hier nicht aussreicht. Ich möchte Sie bitten, über den Link den Artikel zu lesen. Der Anbiter der Seite ist unverfänglich. Der Ihnen sicher bekannte RA Dr. Hecker, veröffentlicht dort gelegentlich auch Texte.

Glauben Sie mir, ich bin wirklich gespannt auf Ihre Antwort.

Roland Wolters

Portrait von Renate Schmidt
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Wolters,

ich komme zurück auf Ihr Schreiben vom 9. Mai 2009 und beantworte gern Ihre Frage.

Ziel des Glücksspielstaatsvertrags ist es, das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern.

Dieses Ziel wird durch den ordnungspolitischen Auftrag der staatlichen Lottogesellschaften, ein ausreichend attraktives Glücksspiel anzubieten, erreicht. Jackpots sind Bestandteil dieses Glücksspiels. Um die Spielteilnehmer vor den mit dem Glücksspiel verbundenen Gefahren zu schützen, ist die Zulassung eines Mindestmaßes an Glücksspielen notwendig, das staatlich kontrolliert ist.

In Ihrem Schreiben weisen Sie auf einen im Internet veröffentlichten Artikel hin, in dem ein Rechtsanwalt die Haltung der Befürworter des Staatsvertragsmodells und deren Auslegung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kritisiert.

Obwohl ich nicht erkennen kann, wo sich hier eine Frage verbirgt, möchte ich dennoch kurz betonen, dass das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen bestätigt hat, dass das Staatsvertragsmodell verfassungsrechtlich zulässig ist, so zum Beispiel in einem Beschluss vom 14. Oktober 2008.

Mit freundlichen Grüßen
Renate Schmidt