(...) Wieso das Erreichen einer Quote von 50% zu einer männlichen Minderheit führen soll, ist mir nicht ersichtlich. Bei der Regelung der des § 19 Abs. (...)
(...) Anders als bei Frauen erscheint die Unterrepräsentanz von Männern eher als Folge der mangelnden Attraktivität bestimmter Berufszweige oder Arbeitgebern (beispielsweise Grundschullehramt und Richteramt). Dass hierbei geschlechtsbedingte strukturelle Benachteiligungen eine Rolle spielen, ist nicht ersichtlich. Es ist somit keine Benachteiligung erkennbar, die eine Bevorzugung von Männern verfassungsrechtlich rechtfertigen könnte. (...)
(...) Im Fall Wendt scheint sich etwas verselbstständigt zu haben, da wurden im Laufe der Zeit immer stärker Freiräume ausgenutzt. Wir wollen den Fall nun so zügig wie möglich, und so gründlich wie möglich, aufklären. (...)
(...) Die Landesregierung hat mit der angebotenen Eins-zu-eins-Übernahme des Tarifergebnisses für 2018 ein deutliches Zeichen gesetzt. Das erkennen die Gesprächspartner von Beamtenbund und DGB ebenso an wie die dreimonatige Verschiebung für das Jahr 2017. (...)
(...) Solange die Quote von 50 Prozent Frauen in Führungspositionen - bezogen auf die jeweilige Ämtergruppe und Behörde - nicht erreicht ist, ist nach § 19 Abs. 6 LBG die Frau bei einer im Wesentlichen gleichen Eignung und Befähigung bevorzugt zu befördern. (...)
(...) Die Bekämpfung von Straftaten ist je nach Straftat unterschiedlich auszurichten. Die Strategien richten sich dabei auch an den jeweiligen Tätern aus. (...)