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Ralf Brauksiepe
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Frage von Horst H. •

Frage an Ralf Brauksiepe von Horst H. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Dr. Brauksiepe,

am 22.Juni 2007 fand ein Fachgespräch über die Verlängerung bzw. die Zukunft über das Arbeitsvermittlungsinstrument, dem s.g. Vermittlungsgutschein kurz VGS statt, an dem Sie auch teilnahmen.
Meine Frage hierzu: Warum wurde die Anspruchszeit des VGS für Arbeitslose von 6 Wochen auf 2 Monate verlängert?
Für uns als privater Arbeitsvermittler hat diese jetzt zur Folge, dass Arbeitslose, die nicht genau zum 01. eines jeden Monats arbeitslos werden, sondern zum 03. oder 10., jetzt mindesten 1-2 Monate länger nicht vermittelt werden können, da die Arbeitgeber zum 01. oder vielleicht zum 15. eines Monats einstellen.
Diese qualifizierten Arbeitskräfte werden nicht mehr berücksichtigt, insofern sich die 2 Monate bis Anspruch des VGS ausserhalb der Einstellungsfrist befinden. Bei der 6 Wochen-Regelung war genügend Spielraum, um eine zeitnahe und für den Steuerzahler günstige Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu realisieren.
Warum wurde eine funktionierende Regelung verändert, die jetzt für den Steuerzahler teuer wird, (nicht aufgeführt die mit unter seltsamen Trainingsmaßnahmen, die meistens dazu dienen, die Quoten zu steuern, hier verliert der Arbeitslose schnell die Hälfte seiner ALG I Anspruchszeit), da diese Arbeitlosen nicht mehr in einem adäquaten Zeitfenster vermittelt werden können. ( VGS Nach 5-6 Monaten)
Mitnahmeeffekte bezüglich der 6-Wochenregelung sind in der Praxis nicht zu erkennen, weil es keine Rolle spielt.
Auch wenn Sie persönlich nicht die Zeit finden jede E-Mail zu lesen Geschweige denn zu beantworten, würde ich gerne einen nützlichen Hinweis hierzu erhalten, da wir verstärkt mit dieser Probelematik gegenüber den Betroffenen, nur schwer argumentieren können, warum sie für diese oder jene offene Stelle nicht zum jetzigen Zeitpunkt vermittelt werden.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Herzog

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Herzog,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Vermittlungsgutschein (VGS), die Sie mir über den Dienst www.abgeordnetenwatch.de haben zukommen lassen.

Ab dem 1.1.2008 haben jene Arbeitslosengeld-Bezieher Anspruch auf einen bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) einzulösenden VGS, die nach einer Arbeitslosigkeit von zwei Monaten innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind. An die-ser Stelle haben wir den Zugang zum VGS etwas erschwert, denn nach alter Rechtslage lösten bereits 6 Wochen Arbeitslosigkeit innerhalb von drei Monaten einen Anspruch auf Zuteilung eines VGS aus. Darüber hinaus konnten wir uns mit dem Koalitionspartner darauf verständigen, dass die zweite, nach 6-monatigem Bestehen des vermittelten Beschäftigungsverhältnisses fällige und ehemals 1.000 Euro betragende Tranche der Auszahlung an den privaten Arbeitsvermittler auf 1.500 Euro erhöht werden kann, wo-bei sich die Möglichkeit zur erhöhten Auszahlung auf Langzeitarbeitslose und/oder Menschen mit Behinderungen konzentriert. Die erste Tranche von 1.000 Euro erhält der private Arbeitsvermittler nach wie vor nach 6-wöchigem Bestehen des Beschäftigungs-verhältnisses.

Mit der Verlängerung des VGS tragen wir der Tatsache Rechnung, dass dieses arbeits-marktpolitische Instrument in den vergangenen Jahren immer besser angenommen wurde. So sind im Jahr 2006 über 63.000 Vermittlungsgutscheine eingelöst worden. Damit leistet die private Arbeitsvermittlung einen wichtigen Beitrag zur Arbeitsmarktin-tegration und damit auch zur überaus positiven arbeitsmarktpolitischen Bilanz der Großen Koalition. Die Verlängerung des VGS sorgt also nicht nur für Planungssicherheit bei den privaten Arbeitsvermittlern. Vielmehr erhöhen sich dadurch für viele Menschen die Chancen auf eine (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt.

Die Modifizierungen, die wir gegenüber der bisherigen Rechtlage vorgenommen haben, dienen der weiteren Beseitigung von Mitnahmeeffekten. So hat es sich nach Angaben des Bundesrechnungshofes bewährt, dass die erste Tranche des VGS, die zum Zeit-punkt seiner Einführung im Jahr 2002 bereits unmittelbar nach Vermittlung in ein Be-schäftigungsverhältnis gezahlt wurde, seit 2004 erst nach 6 Wochen fällig wird. Ähnli-ches versprechen wir uns nun von der Verlängerung der Arbeitslosigkeitsdauer von 6 Wochen auf 2 Monate. Damit steigen die Chancen der BA, den Arbeitslosen zu vermit-teln, wodurch Beitragsmittel eingespart werden können.

Die Bundesregierung ist allerdings gut beraten, wenn sie die Wirkungen des VGS auch zukünftig genau analysiert. In diesem Zusammenhang danke ich Ihnen für Ihre Hinweise im Hinblick auf den nunmehr etwas erschwerten Zugang zum VGS und bin sicher, dass die künftigen Evaluierungen Aufschluss darüber geben, ob die von Ihnen geschilderten Probleme flächendeckend auftreten. Für diesen Fall schließe ich weitere Korrekturen an dem Instrument nicht aus.

Neben den Maßnahmen des Gesetzgebers ist es jedoch auch Aufgabe der Branche selbst, die Transparenz zu erhöhen und somit zu gewährleisten, dass Anbieter minderer Vermittlungsqualität vom Inhaber des VGS auch als solche erkannt werden können. Nur dann ist sichergestellt, dass sich die Beseitigung des Vermittlungsmonopols der BA auch zukünftig zum Wohle der arbeitsuchenden Menschen auswirkt.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Ralf Brauksiepe MdB