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Petra Hinz
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Frage von Werner S. •

Frage an Petra Hinz von Werner S. bezüglich Finanzen

Guten Tag, sehr geehrte Frau Hinz,

bitte erklären Sie mir doch gelegentlich, warum ich für meine Hunde Hundesteuern (ja ja, kommunale Abgaben) entrichten muss – Pferde dagegen (die hier das öffentliche Grün und die Waldwege mehr und mehr zerstören) von jeglicher Steuer befreit sind.

Und: Ist es Ihnen aufgefallen, dass Pferdetransportanhänger immer noch von der Kfz-Steuer befreit – alle anderen Transport-Anhänger (für Hunde, Katzen, Krokodile etc.) dagegen steuerpflichtig sind?

Ach ja, letztlich noch die Frage: Wieso sind eigentlich Boottransportanhänger ebenfalls von der Kraftfahrzeugsteuer befreit?

Sicher spreche ich hier auch eine Art spätrömischer Dekadenz an – aber meinen Sie nicht, dass es an der Zeit ist, dieses Feudalsystem zu ändern?

Nun sagen Sie bitte nicht, Sie hätten das nicht gewusst oder Sie wären nicht zuständig… ?

Mit einem freundschaftlichen Glückauf
Ihr
Werner Schepers

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Schepers,

ich danke Ihnen für Ihre Anfrage. Die Hundesteuer verfolgt eine zweifache Zielsetzung: Neben der allen Steuern innewohnenden Absicht der Einnahmenerzielung tritt in diesem Fall das ordnungspolitische Anliegen der Eindämmung der Hundehaltung. Gewichtiger ist dabei dieser ordnungspolitische Aspekt. Die intensive Hundehaltung in Städten und Gemeinden führt, im Vergleich etwa zu der an diesen Orten deutlich geringer auftretenden Pferdehaltung, zu erheblichen kommunalen Aufwendungen, insbesondere durch das Einsammeln von Hundekot, die Einrichtung von Hundetoiletten, Hundewiesen, Auslaufgebieten und Hundesammelbehältern, die besondere Gehwegbereinigung oder die ordnungsbehördliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Hundehaltung.

Vor diesem Hintergrund begründet sich die Steuer und verfolgt das ordnungspolitische Anliegen einer Begrenzung der Hundehaltung im Gemeindegebiet, was aufgrund keiner derartig verbreiteten Pferdehaltung in diesen Bereichen für Pferdehalter gleichermaßen geboten wäre. Diese Zielsetzung der Hundesteuer ist in der Vergangenheit gleichwohl durch die Rechtsprechung (etwa Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.10.1987, Az: II R 11/85, BStBl. II 1988 S. 73) bestätigt worden. Die Steuer ist folglich eine Lenkungssteuer zur Eingrenzung der Hundehaltung. Dieser Lenkungseffekt kann der Abgabenerhebung auch in tatsächlicher Hinsicht nicht abgesprochen werden, da etwa im Vergleich mit dem europäischen Ausland, wie Frankreich, wo keine Hundesteuer erhoben wird, ungefähr dreimal so viele Hunde existieren, wie in Deutschland.

Die Hundesteuer stellt daher eine Art der Gegenleistung für die besonderen Leistungen der Kommune dar, welche diese aufgrund der Hundehaltung der Bürger erbringt. Ich verstehe sehr wohl Ihren Standpunkt, jedoch ist meiner Ansicht nach durch die unzweifelhaft häufigere Haltung von Hunden, statt Pferden, und daraus resultierenden höheren Kosten für die Kommunen ein Umstand geschaffen, der eine Hundesteuer begründen mag, hingegen eine Pferdesteuer nicht.

Bezug nehmend auf Ihre Frage zur Kraftfahrzeugsteuer von Pferdetransport- und Boottransportanhängern gestaltet sich die Rechtslage derart, dass nicht grundsätzlich eine Befreiung der Steuerpflicht gegeben ist. Es wird in zwei Kategorien unterteilt und nach Einstufung und Antrag ein entsprechendes Kennzeichen (grün oder schwarz) ausgegeben, wobei lediglich das grüne Kennzeichen die Steuerbefreiung begründet. Dieses wird für landwirtschaftlich genutzte Anhänger ausgestellt und deren Betrieb aufgrund dieser Nutzung von der Steuerpflicht befreit. Dazu gehören neben landwirtschaftlichen Fahrzeugen, auch Sportgeräte-Anhänger für Boote, Segelflugzeuge und Turnierpferde. Gemäß § 10 Abs. 1 KraftStG wird auf Antrag die Steuer für das Halten von Kraftfahrzeuganhängern nicht erhoben, solange die Anhänger ausschließlich hinter Zugmaschinen mitgeführt werden, für die eine um einen ausreichenden Anhängerzuschlag erhöhte Kraftfahrzeugsteuer erhoben wird. So wird das grüne Kennzeichen beispielsweise verwehrt, wenn das Zugfahrzeug ein normal besteuerter PKW ist und folglich ein schwarzes Kennzeichen ausgestellt. Bei Nutzung des Hängers mit einem grünen Kennzeichen muss der Halter gleichsam beachten, dass bei zweckwidriger Verwendung der Anhänger seine Steuerfreiheit verliert. Auch darf etwa der Pferdetransportanhänger ausschließlich für Turnierfahrten und den Pferdetransport genutzt werden. Anhänger, an denen ein schwarzes Kennzeichen angebracht wird, ermöglichen dem Halter hingegen keine Steuerbefreiung, da es dem privaten Nutzer auch gestattet ist mit dem Anhänger andere Güter zu transportieren als Pferde oder ihn für einen Umzug einzusetzen.

Demnach ist die Steuerbefreiung an Kriterien gebunden, die einerseits eine besondere und ausschließliche Verwendung, wie etwa die landwirtschaftliche oder sportliche Nutzung voraussetzen, andererseits entsteht jedoch ebenso für den Fahrzeughalter anderweitig eine Steuerlast durch die vorgeschriebene Zugmaschine. Die Regelung hat daher aufgrund Ihrer Differenzierungen, den besonderen Voraussetzungen und der anderweitigen Steuerlast einen Ausnahmecharakter, der auch unter dem Gesichtspunkt der Förderung derartiger Tätigkeiten geboten scheint.

Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantworten konnte und möchte darauf hinweisen, dass diese Antwort keine verbindliche Rechtsauskunft darstellt. Auch beinhalten die Ausführungen nicht meine persönliche Meinung, sondern lediglich eine Sachverhaltsdarstellung.

Mit freundlichen Grüßen

Petra Hinz, MdB