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Petra Dettenhöfer
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Frage von Anneliese K. •

Frage an Petra Dettenhöfer von Anneliese K. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrte Frau Dettenhöfer,

das Versorgungsrecht wurde in Folge des Anpassungsbedarfes gegenüber der bisherigen Rechtslage in Bezug auf die Anhebung der Altersgrenze angepasst.

Der Höchstabschlag beträgt jedoch weiterhin 10,8% (Art. 26 Abs. 2 Bay. BeamtVG)

Als Angestellte hat man unabhängig von der langjährigen Arbeitszeit (45 Jahre im Jahr 2012) einen Abschlag bis zu 18% derzeit hinzunehmen.

Die Vorteile des Beamtenrechts in Bezug auf die Höhe der Versorgung, Beihilferecht, Sonderzahlung kann sowieso nicht in Abrede gestellt werden. Warum wird hier wieder unterschiedlich gehandelt?

Freundliche Grüße
A.Kreiner

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Kreiner,

Sie unterliegen hier einem Irrtum. Auch bei den Angestellten gilt der Höchstabschlag von 10,8 % bei Arbeitsunfähigkeit. Allerdings haben Angestellte die Möglichkeit 5 Jahre vor Rentenbeginn freiwillig oder leider auch bei einer Kündigung in Rente zu gehen. Hier gilt dann die Regelung von einem Abschlag von 3,6 % pro Jahr, das kann dann - bei einer vorzeitigen Verrentung von 5 Jahren - bis zu 18 % betragen.

Diese oben genannte Regelung gibt es für Beamte nicht. Die Beamten würden sich freuen, wenn sie diese Möglichkeit hätten, aber wie bereits gesagt, für Beamte geht das nicht. Somit sind Beamte auch nicht bevorzugt.

Im Übrigen halte ich nichts von solchen Neiddiskussionen. Es bringt nichts einzelne Bereiche herauszugreifen und miteinander zu vergleichen. Wenn Sie diesen Vergleich wirklich anstellen wollen, müssen Sie fair bleiben und auch Dinge wie: Nullrunden für Beamte, kein Streikrecht für Beamte etc. anführen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre
Petra Dettenhöfer
Landtagsabgeordnete