Portrait von Peter Müller
Peter Müller
NPD
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Peter Müller zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Marc G. •

Frage an Peter Müller von Marc G. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrter Herr Müller,

ich habe auch eine Nachfrage bezüglich des jüngst vom Bundestag verabschiedeten Zugangserschwerungsgesetzes. Da es sich um ein Einspruchsgesetz gehandelt hat, hätten Sie als Ministerpräsident des Saarlandes Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses stellen können. Dies wurde von Ihnen jedoch nicht beantragt, daher gehe ich davon aus, dass Sie völlig hinter diesem Gesetz stehen.

Daher würde mich interessieren, wie Sie persönlich die Gefahren, die mit diesem Gesetz einhergehen, beurteilen.

Konkret wird bemängelt, dass durch diese Sperrlisten Täter vorgewarnt werden, weil sie nachdem ihre Seite auf der Sperrliste auftaucht noch genügend Zeit haben Material zu löschen, Spuren zu verwischen und Mittäter vorzuwarnen. Wie ist in Ihren Augen hier noch eine effektive Strafverfolgung möglich? Zumal ein Großteil der Server, die solches Material enthalten, laut Analyse der australischen Sperrliste in den USA, Niederlande, Deutschland und Kanada stehen, in denen es wirksame Gesetze gegen Kinderpornographie gibt und eine Strafverfolgung der Täter ohne weiteres möglich wäre.

Auch ist die Geheimhaltung dieser BKA-Sperrliste praktisch unmöglich. Es ist technisch relativ einfach möglich die Sperrliste auf den DNS-Servern, wo diese Sperren eingerichtet werden sollen, auszulesen. In anderen Ländern mit vergleichbaren Sperren ist dies auch schon geschehen. Wie beurteilen Sie die Gefahr, dass diese Listen in kürzester Zeit öffentlich werden und damit die Suche nach solch widerwärtigen Seiten enorm vereinfacht wird?

Seit Jahren werden Phishingwebseiten mit einem wirksamen Verfahren in kürzester Zeit gelöscht. Wieso wird dieses Verfahren nicht auch im Kampf gegen Kinderpornographie angewendet? Wieso werden diese kinderverachtenden Seiten nicht direkt gelöscht, sondern nur gesperrt und gefälschte Bankenseiten direkt gelöscht?

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Beantwortung meiner Fragen.

Mit freundlichen Grüßen

Marc Großjean

Portrait von Peter Müller
Antwort von
NPD

Sehr geehrter Herr Großjean,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich im Folgenden gerne beantworte.

Der Bundesrat hat am 10. Juli 2009 mit großer Mehrheit beschlossen, zu dem Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen (sog. Zugangserschwerungsgesetz) den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Das Plenum des Bundesrates ist damit einer mit breiter Mehrheit gefassten Empfehlung seines Wirtschaftsausschusses gefolgt.

Die saarländische Landesregierung hat das Gesetzesvorhaben in der vorliegenden Form stets unterstützt. Maßgebend war dabei die Überlegung, dass es nicht ausreicht, Betreiber kinderpornographischer Angebote haftbar zu machen, ihnen die Plattform zu entziehen oder einer verstärkten Strafverfolgung zu unterwerfen. Es geht vor allem darum, den Zugang zu kinderpornographischen Internetangeboten zu erschweren und dadurch einer sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet entgegen zu wirken. Es ist deshalb viel erreicht, wenn solche Angebote nicht ohne Weiteres zugänglich sind. Erfahrungen aus anderen Staaten zeigen, dass täglich zehntausende von Zugriffen auf kinderpornographische Angebote verhindert werden können, z.B. in Norwegen 15.000 – 18.000 Zugriffe, in Schweden 50.000 Zugriffe pro Tag. Das entsprechende Gesetzt hat also vor allem einen generellen vorbeugenden Charakter.

Im Inland gibt es nach Erkenntnissen des BKA kein Problem, erkannte kinderpornographische Inhalte von Host-Providern zu entfernen. Bei Domänen, die ihren Sitz im Ausland haben, müssen die betroffenen Länder über die Interpoldienststelle informiert werden. Eine Gefährdung der dortigen Strafverfolgung durch die vom BKA zu erstellenden Sperrlisten ist nicht zu befürchten. Es ist davon auszugehen, dass es von der Natur des Internets her betrachtet, unmöglich ist, Daten wirklich endgültig aus dem Netz zu entfernen. Nach § 3 des Zugangserschwerungsgesetzes sind zudem die Dienstanbieter verpflichtet, die Sperrliste durch geeignete Maßnahmen gegen die Kenntnisnahme durch Dritte zu sichern. Dienstanbieter, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, müssen mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € rechnen.