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Frage von Burkhard R. •

Frage an Peter Hintze von Burkhard R. bezüglich Soziale Sicherung

Die WZ berichtet in ihrer heutigen Ausgabe, dass Hauptschüler eine Ausbildungsstelle deshalb nicht antreten, weil die Ausbildungsvergütung auf den ALG-II-Bezug der Eltern angerechnet wird und sich die Familie damit in der Summe schlechter steht. Trifft diese Tatsache auch nach den Neuregelungen zu den Hartz IV-Regelungen zu? Sollte dies der Fall sein, dann nutzen auch die Leistungen für Kinder nur wenig, wenn zum Ende der Schule ein solches Ergebnis erreicht wird.

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Sehr geehrter Herr Rücker,

haben Sie Dank für Ihre Anfrage. Für Ihre Sorge habe ich grundsätzlich Verständnis. Mit Blick auf die Funktion des ALG II sind die geltenden Regeln jedoch durchaus sachgerecht. Sie bleiben daher im Zuge der Hartz IV-Reform bestehen. Denn das ALG II dient dazu, Arbeitsuchenden lediglich die soziale Grundsicherung zu gewährleisten. Aus diesem Grund ist bei der Frage der Bedürftigkeit die gesamte Einkommenssituation des Auszubildenden bzw. seiner Eltern, mit denen er eine Hausgemeinschaft bildet, zu Grunde zu legen.

Im Einzelnen gilt folgende Regelung: Die Ausbildungsvergütung wird grundsätzlich auf den eigenen Bedarf des Auszubildenden angerechnet. Sind seine Einnahmen niedriger als sein gesetzlicher Bedarf http://www.bmas.de/portal/22100/geldleistungen__bestandteile.html und wohnt er noch zuhause, kann der Auszubildende ergänzendes ALG II beantragen. Hat er das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bildet er mit seinen Eltern eine Bedarfsgemeinschaft. Sofern die Einnahmen des Auszubildenden den eigenen Bedarf übersteigen, kann maximal das Kindergeld als Teil des Einkommens des Auszubildenden auf das ALG II der Eltern angerechnet werden. Hat der Auszubildende das 25. Lebensjahr vollendet, bildet er mit seinen Eltern eine Haushaltsgemeinschaft http://www.bmas.de/portal/22104/geldleistungen__haushaltsgemeinschaft.html . In diesem Fall wird seine Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung besonderer Maßgaben geprüft.

Was Ihre Sorge im Hinblick auf Anreize anbelangt, zur Vermeidung einer Anrechnung keinen Ausbildungsvertrag abzuschließen, so gilt es zu berücksichtigen, dass ein arbeits- bzw. ausbildungsfähiger Bezieher von ALG II grundsätzlich verpflichtet ist, eine zumutbare Ausbildung zu absolvieren. So kann ein Hilfebedürftiger eine zumutbare Ausbildung nicht allein deshalb verweigern, weil sein Einkommen auf das ALG II der Eltern angerechnet wird. Tut er es dennoch, kann das ALG II gekürzt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Peter Hintze