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Frage von Mathias N. •

Frage an Peter Götz von Mathias N. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Götz,

ich beziehe mich auf Ausschussdrucksache 17(4)636 – Beschäftigtendatenschutzgesetz.

Ist es richtig:

1. Dass mit § 32 Abs. 1 Satz 2 Arbeitgebern das Recht eingeräumt würde, nach laufenden Ermittlungsverfahren zu fragen?

Nach Rechtsprechung ist z. Zt. nur die Frage nach Vorstrafen zulässig.

2. Dass mit § 32 Abs. 6 Satz 2 Arbeitgebern das Recht eingeräumt würde, öffentlich zugängliche Daten über Beschäftigte zu erheben; zugleich die bisher nach § 33 Abs. 1 BDSG für derartige Datenerhebungen bestehende Informationspflicht entfallen soll?

Warum sollen Arbeitnehmer im Verhältnis zu Arbeitgebern damit schlechter gestellt werden als andere Betroffene?

3. Dass durch § 32 Abs. 2 Satz 1 ausdrücklich die Frage nach einer Behinderung zulässig sein und nur die Frage nach einer Schwerbehinderung durch § 32 Abs. 3 ausgeschlossen sein soll?

Im Ergebnis würde eine Diskriminierung behinderter Menschen möglich werden; zudem fehlt es beim Begriff „Behinderung“ im Unterschied zu der nach SGB IX festgestellten „Schwerbehinderung“ an präzisen Maßstäben.

4. Dass durch § 32c Abs. 2 Arbeitgebern die Möglichkeit eingeräumt würde, für die Planung von Versetzungen Persönlichkeitsprofile der Beschäftigten zu erstellen?

Was wäre dies anders als Vorratsdatenspeicherung auf betrieblicher Ebene?

5. Dass durch § 32c Abs. 3 Nr. 2 Arbeitgebern die Möglichkeit eingeräumt würde, ärztliche Untersuchungen durchführen zu können, wenn eine Versetzung geplant ist?

Wäre dies nicht die Lizenz für Arbeitgeber, eine Beförderung vom Gesundheitszustand abhängig zu machen?

6. Dass durch § 32d Abs. 3 Arbeitgebern eine Lizenz zur Kontrolle erteilt würde, wenn künftig anlasslose Screenings von E-Mails und Internetzugriffen durchgeführt werden können, um zu prüfen, ob es Straftaten aus dem Bereich der Untreue, Vorteilsnahme oder Bestechlichkeit gegeben hat?

Damit würden Maßnahmen legalisiert, die in der Vergangenheit als Datenschutzskandale galten (z.B. bei der Bahn).

Mit freundlichen Grüßen,
Mathias Nees

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Nees,

vielen Dank für Ihre Zuschrift, die ich über „abgeordnetenwatch.de“ erhalten habe.

Ich habe grundsätzlich davon Abstand genommen Anfragen zu beantworten, die mich über „abgeordnetenwatch“ oder andere Portale erreichen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Portale dafür genutzt werden, aus ganz Deutschland an viele Abgeordnete dieselben Fragen zu stellen. So hat sich eine „Arbeitsbeschaffungsmaßnahme“ für die Abgeordneten entwickelt.

Mir persönlich ist ein unmittelbarer Gedankenaustausch mit Bürgerinnen und Bürgern aus meinem Wahlkreis sehr wichtig. Ich bevorzuge diesen direkten und transparenten Kontakt ohne Umwege über Dritte.

Sehr gerne beantworte ich an mich persönlich gerichtete Anfragen und bitte Sie, dafür meine E-Mail-Adressen peter.goetz@bundestag.de oder peter.goetz@wk.bundestag.de zu nutzen. Sie erreichen mich auch unter der Anschrift: Peter Götz MdB, Deutscher Bundestag, Platz der Republik 1, 11011 Berlin bzw. über mein Wahlkreisbüro: In der Heizenau 37, 76437 Rastatt-Wintersdorf.

Wenn Sie sich für meine politische Arbeit interessieren, können Sie gerne darüber hinaus weitergehende Informationen meiner Internetpräsenz unter www.goetzpeter.de entnehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Götz
Bundestagsabgeordneter

Anmerkung der Redaktion
Dieser Text ist ein Standard-Textbaustein, der die Frage nicht beantwortet. Wir zählen sie daher nicht in der Statistik.