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Frage von Sven H. •

Frage an Peter Danckert von Sven H. bezüglich Recht

Guten Tag,

Am 17.12.08 hat das Oberverwaltungsgerichts Lüneburg festgestellt das es für die Datei «Gewalttäter Sport» zurzeit keine zureichende Rechtsgrundlage gäbe und die Speicherung dort damit Rechtwiedrig sind (Aktenzeichen: OVG Lüneburg 11 LC 229/08).
Meine Frage ist :
1. Wie wollen sie verhindern dass von Seiten der Behörden weitere Rechtbeugungen stattfinden?
2. Wie wollen sie sicherstellen dass in solche Dateien nicht unbescholten Bürger gespeichert werden?
3. Wie wollen sie sicherstellen das Personen die, aus diesen Dateien, gelöscht werden , auch wirklich gelöscht werden und nur im System verschoben werden?
4. Wieso ist das Parlament mit seinem Gremien und Ausschüssen seiner Kontrollfunktion nicht gerecht geworden und wieso passiert hier immer noch keine Aufarbeitung?
5. Wieso kann eine Behörde ( in diesem Fall das BKA) sich über bestehende Rechtsverordnung hinwegsetzen ohne das ,das zuständige Ministerium/ Parlament reagiert?

Über eine Antwort würde ich mich freuen

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Hasselbach,

vielen Dank für Ihre Hinweise und Fragen zu der beim Bundeskriminalamt (BKA) als Zentralstelle geführten Verbunddatei "Gewalttäter Sport".

Das Verwaltungsgericht Hannover hatte im Mai 2008 ausgeführt, dass es für die Führung dieser Datei zurzeit keine zureichende Rechtsgrundlage gebe. Nach § 7 Abs. 6 des BKAG setzt die Führung so genannter Verbunddateien eine Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, voraus. Um eine solche Verbunddatei handelt es sich bei der Datei "Gewalttäter Sport", weil sie nicht allein in der Regie des BKA betrieben wird, sondern die Bundesländer die Datensätze eingeben und diese auch abrufen können. Während die erforderliche Errichtungsanordnung mit detaillierten Regelungen existiert, wurde die in § 7 Absatz 6 BKAG geforderte Rechtsverordnung nicht erlassen. Dieser Mangel führt zur Rechtswidrigkeit der Datei.

Der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat sich in dem von Ihnen angeführten Berufungsverfahren mit Urteil vom 16. Dezember 2008 dieser Rechtsauffassung angeschlossen. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die beteiligte Polizeidirektion Hannover Revision beim Bundesverwaltungsgericht beantragt hat. Dort ist das Verfahren seit dem 02. März 2009 anhängig, eine Entscheidung steht noch aus. Das Oberverwaltungsgericht hatte in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass es im Berufungsverfahren ausschließlich um die formelle Frage der Rechtsgrundlage geht und dass die Notwendigkeit der Datei "Gewalttäter Sport" als solche nicht in Frage gestellt wird.

In der fraglichen Datei werden Daten von Personen gespeichert, gegen die im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen wegen Straftaten wie etwa Hausfriedensbruch, Raub, Beleidigung oder Nötigung ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde oder die deswegen rechtskräftig verurteilt worden sind. Darüber hinaus werden aber auch die Daten von Personen gespeichert, gegen die von der Polizei Personalienfeststellungen, Platzverweise und Ingewahrsamnahmen angeordnet wurden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sich diese Personen zukünftig im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen an Straftaten von erheblicher Bedeutung beteiligen werden. Der Nutzen der Datei liegt unter anderem darin, im Vorfeld von sportlichen Großereignissen, wie etwa Fußball-Weltmeisterschaften oder Fußball-Europameisterschaften gezielt Straftäter anzusprechen, Reisebeschränkungen aufzuerlegen oder Meldeauflagen zu erteilen.

Auf Ihren Vorwurf der Rechtsbeugung durch die Behörden, möchte ich Ihnen antworten, dass man unter dem Tatbestand der Rechtsbeugung, der in Deutschland nach § 339 StGB strafbar ist, im deutschen Recht die bewusst falsche Anwendung des Rechts versteht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt nicht jede unrichtige Rechtsanwendung eine Beugung des Rechts im Sinne von § 339 StGB dar. Rechtsbeugung begeht ein Amtsträger, der sich bewusst und schwerwiegend von Recht und Gesetz entfernt. Im vorliegenden Fall kann meines Erachtens allein aufgrund des Fehlens einer zureichenden Rechtsgrundlage nicht von einer Rechtsbeugung die Rede sein. Ansonsten verweise ich auf das noch nicht abgeschlossene Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Dr. Peter Danckert, MdB