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Frage von Joachim R. •

Frage an Peter Danckert von Joachim R. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrter Herr Dr. Danckert,

herzlichen Dank für Ihre Antworten auf meine Fragen. Daraus ergibt sich jedoch eine Anschlussfrage, um deren Beantwortung ich Sie freundlich bitte:

Sie schreiben: "Deutlich wird, dass nicht nur der Besitz von Waffen an sich die Gefahr erhöht, sondern auch der Kontakt und Zugang zu Schusswaffen jeder Art." Haben Sie zu dieser Aussage wissenschaftlich zitierfähige Quellen?

Eine Antwort ist leider nicht eindeutig, könnten Sie freundlicherweise den Sachverhalt klarstellen?

Ich fragte nach BIOMETRISCHEN Sicherungssystemen, derzeit in Deutschland nur in geringer Anzahl zertifiziert, teuer und nachweislich innerhalb von Sekunden zu beseitigen. In Ihrer Antwort schreiben Sie: "Hinter den geplanten Sicherungssystemen verbergen sich Maßnahmen, die beabsichtigen, eine bessere Kontrolle für Waffenbehörden zu ermöglichen." Wie muss man sich das technisch vorstellen?

Hinsichtlich meiner Frage nach Art. 13 GG vergleichen Sie die Kontrolle der Waffenaufbewahrung in einer Privatwohnung mit der Kontrolle von Fahrerlaubnis und Kraftfahrzeugpapieren bei einer Verkehrkontrolle. Bei letzterer dürfen nach Auskunft mehrerer Polizeivollzugsbeamter des Landes Brandenburg jedoch nur die Fahrerlaubnis als Befähigungsnachweis (--> Jagdschein) und die Fahrzeugpapiere (--> WBK) sowie die Sicherheitsausrüstung des Fahrzeuges verdachtsunabhängig kontrolliert, jedoch nicht der Kofferraum durchsucht werden. Bitte erklären Sie mir als nicht-Volljuristen, wieso mein Nachbar als Vollzugsbeamter der Staatsgewalt meine Wohnung betreten dürfen soll, jedoch nicht den Kofferraum meines Autos durchsuchen darf? Sehen Sie Wohnung und Auto so ungleich gewichtet?

Mit freundlichen Grüßen,

Dr. Joachim Rock

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Rock,

gerne beantworte ich Ihre Anschlussfrage zu meinen Ausführungen zur Verschärfung des Waffenrechts.

Wie bereits erwähnt, ist die schreckliche Tat von Winnenden ein Hinweis auf den unrechtmäßigen Kontakt und Zugang von Schusswaffen. Offensichtlich lässt sich nicht feststellen, ob ein ordnungsgemäßer Verschluss der in Winnenden benutzten Waffe die Tat verhindert hätte. Diese Ungewissheit ist jedoch kein Einwand gegen die geplanten gesetzgeberischen Maßnahmen. Wissenschaftliche Quellen liegen mir hierzu nicht vor.

In Bezug auf die biometrischen Sicherungssysteme ist der Stand der Technik derzeit noch in der Entwicklung, aber in seiner Zielrichtung bereits absehbar. Die gesetzliche Maßnahme wird die technische Entwicklung beschleunigen und vor allem dazu führen, dass aufgrund der Massenproduktion der Einsatz der Technik auch bezahlbar sein wird. Ziel ist die Entwicklung von Erkennungschips, die die Öffnung der Schränke aber auch die Nutzung der Waffe bezogen auf den einzelnen Schuss davon abhängig macht, dass die individuellen körperlichen Merkmale des Berechtigten eingelesen werden.

Bezüglich Ihrer Aussage über den Art. 13 GG hinsichtlich des detaillierten Ablaufs einer Kontrolle der Waffenaufbewahrung gebe ich Ihnen gerne Recht. Die Erwähnung der Kontrolle im Straßenverkehr im Kontext der Kontrolle der Waffenaufbewahrung beschreibt lediglich das Prinzip der Kontrollen. In keiner Weise erhebt dieser Vergleich den Anspruch auf genaue Übereinstimmung. Um jedoch die Bedeutsamkeit und Wertigkeit dieser Kontrollen nachvollziehen zu können, ist ein Vergleich dieser Art im Ansatz denkbar. Im Wesentlichen unterscheiden sich die Kontrollen hinsichtlich des folgenden Aspekts: die Kontrolle im Straßenverkehr erfolgt mittelbar, die Kontrolle der Waffenaufbewahrung unmittelbar. Dies bedeutet, dass nach Art. 13 GG bei einer vorgesehenen Kontrolle der Waffenaufbewahrung der Waffenbesitzer das Recht hat, diese zu verweigern. Wonach im Anschluss weitere rechtliche Schritte eingeleitet werden.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Peter Danckert