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Frage von Tilman K. •

Frage an Patrick Döring von Tilman K. bezüglich Verkehr

Moin,

ich frage Sie folgendes:

1 Warum werden Fahrräder am Bundestag und damit auch im übertragenen Sinne ihre Nutzer (das ist wie beim Auto und seinem Fahrer) seit vielen Jahren im Regen stehen gelassen?

2 Welchen Sinn hat die "11 kg-Regel" (warum nicht 10 kg oder 12 kg) in der StVZO hinsichtlich besonderer Beleuchungsvorschriften von Rennfahrrädern?

3 Wie vor allem begründet es sich, daß ergo (Frage 2) diese Regel für ein Fahrrad mit 60 kg Betriebsgewicht (12 kg Fahrrad und 48 kg Fahrer) nicht gilt, wohl aber für ein Fahrrad mit 100 kg Betriebsgewicht (10 kg Fahrrad und 90 kg Fahrer)?

Gründe:

zu 1

Die Fahrradabstellanlagen am Bundestag sind durchweg nicht regensicher, der Bedarf als solcher aber manifestiert sich schon in der vorhandenen Menge an Fahrradabstellanlagen. Durchweg wasserdichte PKW kommen in Tiefgaragen unter, inzwischen durchaus teure Fahrräder stehen am Bundestag aber in Wind und Wetter.

Über 20m hohe Dachkonstruktionen des Paul Löbe Hauses lassen den Regen bei vorherrschendem Westwind vor allem vor dem Vorfahrtsbereich auf die Fahrräder niederschlagen. Fotos und lageplan dazu (vor dem Regen, während des Regens..... siehe http://www.igsz.eu/RV/Fahrradfallen.html - Kap. 2).

zu 2

Wo ich auch frage, ich bekomme keine brauchbare Antwort, welchen Sinn die 11 kg als Limit haben.

zu 3

Wie beim PKW ist auch beim Fahrrad das Betriebsgewicht und nicht das Leergewicht fahrverhaltens- und fahrsicherheitsentscheidend, nur daß (anders als beim PKW) beim Fahrrad das Fahrer-Gewicht einen übergeordneten Anteil am Betriebsgewicht ausmacht. .

Dem Vernehmen nach arbeitet eine vom Fachministerium eingesetzte Expertenkommision an der Beleuchtungs-Frage. Die Beauftragung kann aber kaum das von mir angesprochene Thema betreffen, zumal die (mir ncht zugänglichen) Materialien für die angesprochene IST-Regelung ohne weitere Umstände geeignet sein sollten, die von mir gesuchten Begründungen aufzuzeigen.

Gruß

Tilman Kluge

(etwa 3000 km Fahrrad p. a.)

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Kluge,
vielen Dank für ihre Fragen zum Fahrradverkehr.

Die Anzahl und Positionierung der Fahrradabstellplätze rund um den Bundestag ist tatsächlich nicht gut. Wir müssen hier - gemeinsam mit den für den öffentlichen Straßenraum verantwortlichen Berliner Behörden - Verbesserungen erreichen, auch um der Vorbildfunktion des Deutschen Bundestages gerecht zu werden. Gerade um den Bundestag herum sollte die Infrastruktur für den umweltfreundlichen Fahrradverkehr weiter verbessert werden. Das gilt insbesondere für die Wilhelmstraße, in der baustellenbedingt viele Fahrradständer abgebaut worden sind. Ich habe daher den zuständigen Parlamentarischen Geschäftsführer der Fraktion informiert, der sich des Themas annehmen wird.

Die Ausnahmeregelung zur Beleuchtung für Rennräder mit meinem Leergewicht von bis zu 11 kg hat folgenden Hintergrund: Gemäß § 67 StVZO besteht für Fahrräder generell die Verpflichtung, diese mit fest angebrachten Beleuchtungseinrichtungen auszurüsten. Im Jahr 1988 wurde ein neuer Absatz 11 in § 67 StVZO aufgenommen, der Rennräder bis 11 kg Leergewicht von dieser Verpflichtung ausnimmt. Begründet wurde dies mit der Feststellung, dass übliche Lichtmaschinen mit Dynamo Rennreifen unverhältnismäßig stark schädigen. Die Gewichtsbeschränkung hat den Zweck, dass nur teurere, für Trainingszwecke genutzte Rennräder, die in der Regel bei Tageslicht benutzt werden, begünstigt werden sollen. Da mit dieser Abgrenzung eine bestimmte Kategorie von Rennrädern definiert wird, ist es sinnvoll, die Gewichtsangabe auf das Leergewicht des Fahrrads zu beziehen. Weder das zulässige Gesamtgewicht, welches vom Fahrradhersteller festgelegt wird, noch das jeweilige Betriebsgewicht, welches sich aus der Kombination des Leergewichts, zusätzlicher Ausrüstung und des Fahrers ergibt, sind in diesem Fall zur Abgrenzung geeignet. Wichtig ist aber: Diese leichten Rennräder sind nicht von jeder Beleuchtungspflicht ausgenommen. Es besteht eine Mitführpflicht einer Batteriebeleuchtung, die bei schlechten Sichtverhältnissen und Dunkelheit fest am Fahrrad anzubringen und zu betreiben ist.

Derzeit arbeitet ein vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung beauftragtes Sachverständigengremium daran, die Vorschriften des §67 StVZO kritisch zu überprüfen und Vorschläge vorzulegen, die der Weiterentwicklung der Technik Rechnung tragen.

Angesichts der Tatsache, dass viele Fahrradfahrer bei Dunkelheit überhaupt nicht beleuchtet oder nur mit einem funktionierenden Licht unterwegs sind, stellt sich die Frage, wie wir die Neuregelung gestalten. Ich plädiere dafür, im Wesentlichen festzulegen, dass ein Fahrrad bei schlechten Sichtverhältnissen und Dunkelheit hinreichend beleuchtet sein muss. Mit welcher Art von Lichtanlage - ob batteriebetrieben oder mit fest installierter Lichtanlage - spielt für mich keine Rolle. Die von Ihnen angesprochene Regelung hatte damals ihren Sinn. Heute gibt es so viele gute batteriebetriebene Systeme, dass wir es den Radfahrern selbst überlassen sollten, welche Beleuchtungsart sie vorziehen. Dann wäre zu prüfen, ob die 11-kg-Regelung so noch erforderlich ist.

Mit freundlichen Grüßen

Patrick Döring