(...) Beides hängt mit der Mündigkeit des Heranwachsenden zusammen. Mit einer Absenkung des Wahlrechts auf 16 Jahre müsste man gleichzeitig auch das Alter, ab dem das allgemeine Strafrecht gilt und damit in letzter Konsequenz auch das Alter der Volljährigkeit auf 16 absenken. Dies halte ich nicht für richtig und bin daher bei dem Wahlrecht ab 16 auf Bundesebene kritisch. (...)
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