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Otto Bernhardt
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Frage von Thomas D. •

Frage an Otto Bernhardt von Thomas D. bezüglich Finanzen

Unterkategorie: MiFID

Sehr geehrter Herr Bernhardt,

mit Bestürzung muss ich feststellen, dass Sie der Umsetzung der europäischen Richtlinie in deutsches Recht postitiv gegenüberstehen. Können Sie mir verständlich die Anlegervorteile dieser neuen Richtlinie gegenüber den §31, §32 und §35 WpHG erklären. Ich sehe mich schon wieder zig Seiten irgendwelche Informationsschriften unterschreiben, die mir meine Hausbank vorlegt. Wenn Sie heute ein Wertpapierdepot einrichten über dass sie online einen Optionsschein börslich kaufen möchten, müssen Sie einen Depoteröffnungsantrag, einen Fragebogen nach §31, einen nach § 32 WpHG, einen Onlinevertrag zzgl. einer Informationsschrift über das Fernabsatzgesetz, eine Rahmenvereinbarung sowie eine Informationsschrift mit Namen "Wichtige Informationen über Termingeschäfte" (und die auch noch alle zwei Jahre wieder) unterzeichnen. Wieviele Seiten neuer Infoschriften werde ich demnächst unterschreiben müssen? Wird dadurch die Beratungsqualität wirklich besser?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Danker,

herzlichen Dank für Ihre E-Mail zum Finanzmarkt-Richtlinien-Umsetzungsgesetz, das am 29. März 2007 im Deutschen Bundestag verabschiedet wurde. Ich habe Ihre Ausführungen mit großer Aufmerksamkeit zur Kenntnis genommen.

Ziele des Gesetzes sind ja gerade ein verbesserter Anlegerschutz, ein verstärkter Wettbewerb und die Harmonisierung des europäischen Finanzmarktes. Dank des Einsatzes der Union konnte im Rahmen einer weitgehenden 1:1 Umsetzung der Richtlinie eine ausgewogene Lösung sowohl für die Anlegerinteressen einerseits als auch für die am Finanzmarkt agierenden Wertpapierhändler andererseits gefunden werden. Deutschland setzt einen neuen Markstein im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Finanzmarktes in Europa.

Mit dem Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz wird die EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) in nationales Recht umgesetzt. Das Umsetzungsgesetz verwirklicht das Ziel der EU-Richtlinie, die Finanzmärkte in der Europäischen Union im Interesse des grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungsverkehrs und einheitlicher Grundlagen für den Anlegerschutz zu harmonisieren.

Hinsichtlich der Information der Kunden wird in der Wertpapierdienstleistungsverhaltens- und Organisationsverordnung klargestellt werden, dass die Information standardisiert erfolgen kann und eine Information auf der Website dann ausreichend ist, wenn ein Internetzugang des Kunden nachgewiesen ist.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Otto Bernhardt MdB