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Otmar Bernhard
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Frage von Conny P. •

Frage an Otmar Bernhard von Conny P. bezüglich Landwirtschaft und Ernährung

Sehr geehrter Herr Dr. Bernhard,

vielen Dank für Ihre Antwort, die gleich neue Fragen aufwirft:

Wie kann unser Betrieb weiter existieren, wenn wir nicht mehr schlachten können, ohne uns einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz schuldig zu machen? Wer bezahlt unsere Verluste, bis eine Lösung des Problems (ursprünglich war diese für Ende 2007 angekündigt) gefunden wird?

Wie kann es sein, dass die Tierschutzschlachtverordnung - die mit Einführung der neuen Hygienevorschriften durch die EU nicht aufgehoben wurde - den Kugelschuss für ganzjährig im Freiland gehaltene Rinder nach wie vor zulässt? Warum wurden mir 2007 eine Waffenbesitzkarte und eine Schießerlaubnis erteilt?

Das EU-Hygienepaket gilt unbeschadet der Anforderungen an den Tierschutz (Art. 1 Abs. 6 b) - wie lässt sich dann die Forderung, Tiere lebend ins Schlachthaus zu bringen, mit der seit 2005 gültigen Tierschutztransportverordnung vereinbaren? Wiegt die Hygiene (die bei auf der Weide geschlachteten Bisons - für die es Ausnahmen gibt - ebenfalls gewährleistet sein muss) mehr als der Schutz lebender Tiere?

Nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Abschnitt I, Kapitel IV, Ziff. 2. b) ii) dürfen nur lebende Schlachttiere in die Schlachtanlage verbracht werden, ausgenommen im Haltungsbetrieb gemäß Abschnitt III geschlachtete Tiere. Dort sind Ausnahmen für Farmwildfleisch geregelt. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Abschnitt III, Ziff. 3 dürfen u.a. in Wildfarmen gehaltene Huftiere unter bestimmten Bedingungen am Herkunftsort geschlachtet werden. Im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 steht unter Begriffsbestimmungen, Ziff. 1.2.: "der Ausdruck ´Huftiere´ im Sinne der Verordnung bezeichnet u.a. Haustiere der Gattungen Rind ..." - somit ist m.E. ganz klar auch für unsere wildtierartig gehaltenen Rinder eine Ausnahmemöglichkeit gegeben. An wen müssen wir den Antrag nach Abschnitt III, Ziff. 3, Buchstabe b) richten?

Mit freundlichen Grüßen

C. Pasch

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Pasch,

die in meiner Antwort vom 04.09.2008 dargelegten lebensmittelrechtlichen Vorgaben der EU sind eindeutig. Der von Ihnen angeführte Antrag nach Anhang III Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bezieht sich ausschließlich auf Farmwild und in Verbindung mit Anhang III Abschnitt III Nr. 4 auf Bison nicht aber auf Haustiere der Gattung Rind. Wie bereits dargestellt, ist nach geltendem Lebensmittelrecht Notschlachtung und Hausschlachtung durch Töten auf der Weide zulässig. In diesem Rahmen wäre auch eine Ihnen erteilte Schießerlaubnis nutzbar.

Der Transport von Weiderindern zum Schlachten erfordert deren Gewöhnung an den Transport. Die Halter von Weiderindern sollten daher im Interesse ihrer Tiere rechtzeitig damit beginnen, die Tiere mit Verladeeinrichtungen, Fahrzeugen und Untersuchungsständen vertraut zu machen, da ja auch im Hinblick auf tierseuchenrechtlich vorgeschriebene Maßnahmen Untersuchungen möglich sein müssen.

Bis zur Rechtsänderung im Lebensmittelrecht möchte ich Ihnen den Vorschlag meines Kollegen Miller, die Erfahrung anderer Betriebe über das Amt für Landwirtschaft und Forsten zu nutzen, erneut nahe legen."