
(...) Zwar ist es richtig, dass auch bisher im Anfechtungsverfahren keine solche Klausel vorhanden ist. Allerdings ist es so, wie im Gesetzentwurf auch ursprünglich für die nun gestrichenen Kinderschutzklausel auch ausgeführt war, dass die durch das Klärungsverfahren erleichterte Kenntniserlangung zu weit reichenden Folgen führen kann. Diese Gefahr erübrigt sich auch nicht durch den Wegfall des Neubeginns der Frist für die Anfechtung. (...)