(...) Durch die verabschiedete Novelle heißt es fortan in §90 Abs. 1 des Grundgesetztes: „Der Bund ist Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs. Das Eigentum ist unveräußerlich.“ Vieles, was bislang rechtlich möglich gewesen wäre an Einbeziehung privater Betreiber und institutionellen Investoren ist jetzt erstmals rechtlich ausgeschlossen. (...)
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