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Frage von Alexandra R. •

Arbeiten Sie an der Änderung der Gesetzgebung zur Blankoverordnung (Physio-&Ergotherapie) in Krankenhäusern, Reha-Zentren und anliegenden ambulanten Praxen ?

Sehr geehrte Frau Warken, die eingeführten Blankoverordnungen sind für Ärzte und Therapeuten ein großer Mehrgewinn für die adäquate Nachbehandlung von Patienten. Leider ist es für Praxen die unter den § 124 Absatz 5 SGB V fallen nicht gestattet diese abzurechnen. Dies ist auf ein Gesetzt aus dem Jahr 1995 zurückzuführen. Damals sollten Krankenhäuser welche auf dem Markt einen Vorteil haben nicht die gleichen Rechte erhalten wie niedergelassene Praxen. Leider sorgt das dafür, dass entsprechende ambulante Praxen viele Patienten ablehnen müssen und somit die Nachsorgekette für die betroffenen Patienten stark einbricht. Zusätzlich ist es für entsprechende Praxen ein starker wirtschaftlicher Verlust. Es ist also ein großes Anliegen die entsprechende Zulassung nach Möglichkeit zu erweitern, um es diesen Praxen möglich zu machen auch diese Patienten zu versorgen.
Mit freundlichen Grüßen
A. R. (Ergotherapeutin)

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