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Nicole Maisch
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Frage von Gerhard R. •

Frage an Nicole Maisch von Gerhard R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Maisch,

es geht um Probleme bei der Anwaltshaftung: Plötzlich wird aus einem Anwalt der Feind senes früheren Mandanten.

Im Bekanntenkreis war das folgende Beispiel ein Thema: Eine Anwältin verhindert durch Versäumung der Frist eine vereinbarte Berufung. Ihre Berufshaftpflichtversicherung verweigert eine Entschädigung. Dann klagt der Mandant gegen die Anwältin. Der Mandant muss beweisen, dass es in der Berufung ein besseres Ergebnis gegeben hätte. Als Beweis legt dieser beim Gericht die von der Anwältin gefertigte Klageschrift vor. Wie kann jetzt die Anwältin darauf reagieren? Darf sie ihre Rechtsauffassung widerrufen und sogar Sachverhalte benutzen, die ihr in der Zeit ihrer Tätigkeit für den Mandanten bekannt wurden? Falls ja: Wäre das mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar?

Müssen Bundesgesetze(welche?) ergänzt werden?
Wie würde das Bundesverfassungsgericht reagieren?

Dass ein Schaden bewiesen werden muss, ist klar. Dürfen aber künstliche Hürden beim Ausmaß der Beweispflicht die Mandanten benachteiligen und Versicherungen oder Anwälten es leicht machen, Entschädigungen zu vermeiden?

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Reth

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Reth,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 21.04.2015, in dem Sie einen Fall der Anwaltshaftung schildern, bei dem ein ehemaliger Mandant eine Rechtsanwältin wegen einer Fristversäumung verklagt hat.

Ihr Anliegen bzw. das Anliegen Ihres Bekannten bedarf möglicherweise einer professionellen rechtlichen Überprüfung. Dies betrifft insbesondere die Frage danach, wie die Anwältin in dem vorgetragenen Fall reagieren kann und wie es zu bewerten ist, dass sie in dem Prozess Sachverhalte benutzt, die ihr während ihrer Tätigkeit im Rahmen des Mandatsverhältnisses bekannt wurden und inwieweit dies mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar ist. Eine Rechtsberatung, die in diesem Falle angezeigt wäre, dürfen wir als Bundestagsfraktion nicht durchführen. Wir würden dazu raten, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu konsultieren. Es gibt außerdem eine Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, die bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen Mandantinnen oder Mandanten und Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt eingeschaltet werden kann. Informationen über die Schlichtungsstelle finden Sie im Internet unter: http://www.s-d-r.org/

Bei dem Rechtsverhältnis zwischen einem Mandanten oder einer Mandantin und einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt handelt es sich um einen Dienstvertrag. In Fällen der Anwaltshaftung richten sich die Darlegungs- und Beweispflichten nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln der Beweislastverteilung. Spezielle Anforderungen oder besonders hohe oder, wie Sie schreiben, „künstliche“ Hürden, gibt es hier nicht. Die Anwaltshaftung unterscheidet sich insofern nicht von anderen Haftungsfällen. Das Erfordernis einer Änderung von Bundesgesetzen ist hier nicht erkennbar.

Mit freundlichen Grüßen
Nicole Maisch