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Mechthild Dyckmans
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Frage von Helge Joachim B. •

Frage an Mechthild Dyckmans von Helge Joachim B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Dyckmans,

seit Monaten versuche ich fast täglich (ist keine Worthülse, sondern Tatsache) herauszufinden, wer für die Nutzbarkeit (das Freihalten) der Behindertenparkplätze auf privaten, jedoch öffentlich nutzbaren (wie bei Einkaufscentern) Parklätzen zuständig ist. Wir haben mit mehreren Polizeistellen gesprochen (wird abgelehnt, da ruhender Verkehr) Ordnungsämter lehnen teilweise ab da Privatgrund andere führen Überprüfungen durch. Betreiber lehnen teilweise die Überprüfung ab .....etc. Wir haben nach vielen Monaten der Recherche noch immer keine verbindliche Aussage gefunden.

FRAGE: Kann ein privatwirtschaftliches Unternehmen "kostenpflichtige Ermahnungen" aussprechen? Diese Frage haben wir bereits an alle Landesregierungen gestellt. Das war vor 6 Monaten. Seit dieser Zeit haben wir lediglich 1 Stellungnahme des Ministers für Verkehr (M-V) erhalten. Können Sie uns dabei helfen?

Mit freundlichen Grüßen

Helge J. Blankenstein

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Blankenstein,

haben Sie herzlichen Dank für Ihre Anfrage vom 16. Dezember 2008, die ich mit Interesse gelesen habe. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich als Abgeordnete des Deutschen Bundestages keinen Rechtsrat erteilen darf und es deshalb bei allgemein gehaltenen Anmerkungen belassen muss.

Ob ein privatwirtschaftliches Unternehmen "kostenpflichtige Ermahnungen" aussprechen kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Vollzieht sich der Parkverstoß auf einem privaten Grundstück, scheidet ein Verwarnungsgeld aus. Ein solcher Fall ist ausschließlich nach Zivilrecht zu beurteilen und das Ordnungswidrigkeitenrecht findet hier keine Anwendung. Zivilrechtlich kommt allenfalls ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten in Betracht, die dadurch entstehen können, dass der Grundstückseigentümer den Falschparker schriftlich auf den Parkverstoß hinweist und zur Räumung und ggf. Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordert. Fallen hierdurch Sach- und Personalkosten an, können diese im Einzelfall über die Regelungen der sog. Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen sein. Dies ist in einem Einzelfall so vom Amtsgericht in Frankenberg entschieden worden. Anknüpfungspunkt sind jedoch stets die tatsächlich entstandenen Sach- und Personalkosten. Eine "kostenpflichtige Ermahnung" im Sinne einer Sanktion scheidet aus. Ein privates Unternehmen ist darüber hinaus natürlich nicht gehindert, für die Benutzung der Parkplätze eine Bezahlung zu verlangen, soweit dies mit Befahren des Parkplatzes vereinbart wird.
Letztlich kommt es also sehr auf die Umstände des Einzelfalls an, so dass ich Ihnen im Falle persönlicher Betroffenheit nur raten kann, sic professionellen Rechtsrat erteilen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Mechthild Dyckmans, MdB