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Mechthild Dyckmans
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Frage von Wolfgang P. •

Frage an Mechthild Dyckmans von Wolfgang P. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Dyckmans,

aufgrund und nicht nur aufgrund der Frage über den BW-Einsatz gegen von Terroristen gekaperten Flugzeugen stelle ich die Frage, warum wird Verfassungsbruch nicht strafrechtlich verfolgt? Ich denke dabei auch z.B. an Kohl`s Ehrenwort. Ich denke, ein schlimmeres Vergehen außer Mord und Todschlag kann es doch nicht geben als die Verfassung zu brechen.

Des weiteren stelle ich die Frage, welche Berechtigung unter Beachtung des Art. 3 Abs. 2 GG und des Gleichstellungsgesetzes Frauenparkplätze haben? Ich weise darauf hin, dass Frauen ihren Dienst bei Polizei, BW und sonstigen Sicherheitsdiensten verrichten.

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Press

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Press,

vielen Dank für Ihre Frage vom 20.09.2007. Ich bin der Ansicht, dass der von Bundesverteidigungsminister Jung angekündigte Verfassungsbruch durch Erteilung eines Abschussbefehls im Falle eines von Terroristen besetzten Passagierflugzeugs indiskutabel ist. Wenn ein solcher Befehl ausgeführt würde, würden die Verantwortlichen die strafrechtlichen Konsequenzen tragen müssen. Insofern greift unser Strafrecht bereits nach geltendem Recht. Da die Aussagen von Bundesverteidigungsminister Jung jedoch nicht im Raume stehen bleiben dürfen, ohne dass sie mindestens parlamentarische Konsequenzen haben, hat die FDP-Bundestagsfraktion einen Antrag in den Deutschen Bundestag eingebracht, der die parlamentarische „Missbilligung der Äußerungen des Bundesministers der Verteidigung, Dr. Franz Josef Jung, zum Abschuss von in Terrorabsicht entführten Flugzeugen“ zum Inhalt hat (Bundestagsdrucksache 16/6490).

Bezüglich Ihrer zweiten Frage zur Berechtigung der Frauenparkplätze unter Beachtung von Art. 3 Abs. 2 GG und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes möchte ich kurz auf § 20 Abs. 1 AGG eingehen. Nach § 20 Abs. 1 S. 1 AGG ist eine Verletzung des Benachteiligungsverbots nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. Dies kann nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 AGG insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass es insbesondere Unterscheidungen nach dem Geschlecht gibt, die auf die Sorge um die persönliche Sicherheit reagieren (Bundestagsdrucksache 16/1780, S. 44). Als Maßnahme im Sinne dieser Regelung kommt auch die Bereithaltung von Frauenparkplätzen in Betracht. Diese Rechtfertigung erstreckt sich dann auf das Bereithalten von Frauenparkplätzen, wenn diese erforderlich und geeignet sind, um einen aus objektiv nachvollziehbaren Gründen gebotenen Schutz zu gewährleisten. Frauenparkplätze werden hierbei als präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Straftaten bereitgestellt. Zu beachten ist, dass auch aus anderen Gründen für bestimmte Bevölkerungsgruppen nach Ausnahme- und Bedürfnisprüfung „besondere“ Parkplätze wie z.B. Behindertenparkplätze oder Familienstellplätze bereitgestellt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Mechthild Dyckmans, MdB