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Mechthild Dyckmans
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Frage von Hubert S. •

Frage an Mechthild Dyckmans von Hubert S. bezüglich Recht

Sehr geerte Frau Dyckmanns,

im Zusammenhang mit der anstehenden Bundestagswahl habe ich drei Fragen an Sie:
1. Halten Sie es nicht für angebracht, dass MdBs zumindest bei Eintritt ins Rentenalter (65) ihr Mandat aufgeben, um anderen Bürgern die Möglichkeit zu geben, gewählt zu werden?
2. Halten Sie eine Begrenzung von zwei max. drei LegPerioden für Abgeordnete nicht für sinnvoll, da die Väter unseres Grundgesetzes doch das Ehrenamt postuliert hatten?
3. Kann man angesichts der 50% Listenabgeordneten eigentlich von freien Wahlen sprechen, wenn
a. die meisten Direktkandidaten praktisch und theoretisch nicht abgewählt werden können
b. die Listenkandidaten nicht von den Wähler beeinflusst werden können, somit automatisch gewählt sind (Vorausges, der Platz stimmt)
c. selbst Dauerverlierer im Wahlkreis immer wieder aufgestellt werden.

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Sieweke,

vielen Dank für Ihre Email vom 22. Juni 2009.

Zu Punkt 1:

Die Mitglieder des Bundestages werden nach Art. 39 GG auf vier Jahre gewählt. Nach Ablauf dieser vier Jahre, müssen sich alle Abgeordneten, unabhängig von ihrem Alter, zur Wiederwahl stellen. Damit steht alle vier Jahre jedem Bundesbürger über 18 Jahre die Wahl in den Deutschen Bundestag offen. Eine zwingende Altersgrenze von 65 Jahren für Mitglieder des Bundestags halte ich - insbesondere auch in Hinblick auf die demografische Entwicklung in Deutschland - nicht für erforderlich. Allerdings sollte im Bundestag eine auch altersmäßige ausgewogene Mischung herrschen.

Zu Punkt 2:

Die Dauer eines Mandats, sollte von der Leistung des Abgeordneten abhängen, und nicht einer starren Grenze unterworfen sein. Letztendlich steht es so dem Wähler zu, zu entscheiden, durch wen er für sich im Parlament vertreten sehen möchte. Mir ist nicht bekannt, dass die Väter unseres Grundgesetzes für Abgeordnete das Ehrenamt postuliert haben. Nach Art. 48 Abs. 3 GG steht den Abgeordneten ein Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung zu. Ich kann Ihnen versichern, meine Arbeit als Bundestagsabgeordnete hat vom Umfang her nichts mit ehrenamtlicher Tätigkeit zu tun.

Zu Punkt 3:
In Deutschland haben wir mit dem Verhältniswahlrecht ein sehr ausdifferenziertes Wahlsystem, das es durch zwei Stimmen dem Wähler ermöglicht, einen Kandidaten direkt zu wählen, ohne dass auch den Kandidaten der "kleineren" Parteien ein Platz im Parlament verwehrt bleiben muss. Anders als Sie, bin ich allerdings der Ansicht, dass die Wähler gerade auf die Direktkandidaten Einfluss nehmen können, denn diese können Sie nicht nur theoretisch, sondern ganz praktisch nicht und damit abwählen. Auch auf die Listenaufstellung können Sie Einfluss nehmen, denn diese werden durch die Delegierten einer Partei in einem demokratischen Prozess bestimmt. Damit nehmen die Parteien nach Art. 21 GG einen Teil ihres Auftrags zur politischen Willensbildung des Volkes wahr. Natürlich könnte man den Einfluss der Wähler durch die Einführung der Möglichkeit des Kumulierens und Panaschierens auf Bundesebene noch verstärken. In den Ländern ist dies bereits der Fall. Hier kann es für die Kandidaten zu Veränderungen auf der Liste durch die Zahl der "geholten" Wählerstimmen kommen.

Mit freundlichen Grüßen

Mechthild Dyckmans