Portrait von Martina Gregersen
Martina Gregersen
Bündnis 90/Die Grünen
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Martina Gregersen zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von alexander m. •

Frage an Martina Gregersen von alexander m. bezüglich Soziale Sicherung

sehr geehrte frau gregersen,

vielen dank für ihre antwort.
Für ihre Info: der § 428 wurde im SGB II schon im jahre 1997 durch herrn blüm(CDU) verankert. der 428 iger hat zum inhalt erwerbslose arbeitnehmer ab 58 jahren bis zum renteneintritt nicht mehr auf dem arbeitsmarkt zu vermitteln, bei gleichzeitiger bezahlung ihrer ALH-bezüge um ihre ihre existenz finanziell abzusichern.
dadurch wurde u.a die AL-Statistik verschönert..
Über 400 000 betroffene bürger haben dieser regelung schriftlich beim AA zugestimmt. durch die Hartz 4 gesetzgebung, die ihre Partei unterstützt hat, werden diese bürger nunmehr mit almosen abgetan + können ihre lebensunterhalte nicht mehr sichern. um es deutlich auszudrücken: der betrug liegt darin, dass eine vertragliche regelung einseitig vom gesetzgeber (spd/grüne) gekündigt wurde, nämlich erwerbslose über 58 ihr "angemessenes" ALH-gehalt bis zur rente zu zahlen,aber nunmehr ein ALGII- betrag erhalten,
der bekanntlich unter dem niveau der in europa definierten armutsgrenze liegt.
die bürger fragen sich wie lange diese asoziale spd-politik, von den grünen unterstützt, fortgeführt wird.

mit freundlichen grüßen

a.mahlmann

Portrait von Martina Gregersen
Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Mahlmann,

den von Ihnen genannte § 428 gibt es im SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) nicht. Ich gehe aber davon aus, dass Sie den § 428 im SGB III (Arbeitsförderung) meinen. Dieser § regelt in Absatz 1 den von Ihnen dargestellten Sachverhalt. Vom 1. Januar 2006 an gilt diese Regelung nur noch, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2006 entstanden ist und der Arbeitslose vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hat.

Die Frage, die Sie ansprechen, betrifft die Rechtmäßigkeit der Neuregelung für Bestandsfälle. Nach gängiger Rechtsauffassung ist mit der Unterschrift unter die 58er-Regelung kein Vertragsverhältnis im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches begründet worden. Bei Sozialleistungen liegt ein solches Vertragsverhältnis nicht vor. Das heißt der Gesetzgeber kann Leistungsansprüche auch für laufende Fälle verändern oder grundlegend reformieren. So weit die rechtliche Sachlage. Ich kann aber gut verstehen, dass Sie, wenn Sie von den Veränderungen betroffen sind, verärgert reagieren und die Rechtmäßigkeit in Frage stellen.

Trotzdem lieben Gruß,
Martina Gregersen