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Frage von Daniel H. •

Frage an Marion Caspers-Merk von Daniel H. bezüglich Finanzen

"es ist in jüngster Zeit immer wieder die Rede davon, daß Rentner mit einer Direktversicherung doppelt Sozialbeiträge bezahlen müssen. Sowohl während der Arbeitsphase durch den Arbeitgeber, als auch bei der Auszahlung als Rente oder als Kapitalauszahlung.

Trifft das zu?
Wenn ja mit welchen Argumenten? "
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Sehr geehrte Frau Caspers-Merk,
mit Interesse habe ich Ihre Antwort auf die Frage von Rolf Neukamm gelesen. Ihre Darstellung der Notwendigkeit einer Neuregelung der Lastenverteilung kann man sicher nachvollziehen. Nur leider haben Sie damit die Frage nicht beantwortet.
Bei einer arbeitnehmerfinanzierten Entgeltumwandlung aus laufenden Bezügen im Durchführungsweg "Direktversicherung", bei der die arbeitsrechtliche Zusage vor dem 01.01.2005 erteilt wurde, werden während der Aufschubzeit Sozialversicherungsbeiträge fällig. Bei einer Verbeitragung der Leistungen werden dann sowohl die Beiträge als auch die Leistungen belastet. Hätte der Arbeitgeber den Durchführungsweg "Pensionskasse" vorgeschrieben, wäre der Versicherungsbeitrag Sozialversicherungsfrei, nur die Leistung verbeitragt worden. Diese ungleichbehandlung hat durchaus einen "Einmaligkeitscharakter". Gerechte Lastenverteilung kann man, meines erachtens, diese Benachteiligung nicht nennen. Mich interessiert, warum man auf diesen besonderen Sachverhalt bei der Gesetzgebung keine Rücksicht genommen hat? Sollte die Erkenntnis erst nach Abschluß des Gesetzgebungsverfahrens eingetreten sein, läßt sich diese Ungleichbehandlung nachträglich korrigieren? Meines erachtens wird die Sprengkraft dieses Umstandes vollkommen unterschätzt, da die Masse so gestalteter Verträge erst in den nächsten Jahren zur Auszahlung kommen wird. Und, finanzielle Benachteiligung schürt Politikverdrossenheit!

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hagendorf

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Hagendorf,

die Antwort auf Ihre Nachfrage ist nicht auf der Seite der Ansparphase, sondern auf der Auszahlungsseite zu suchen. Hier hat der Gesetzgeber entschieden, auf welche Einnahmen von Rentnern Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen sind.

Die beitragspflichtigen Einnahmen von versicherungspflichtigen Rentnern werden in § 237 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) aufgeführt. Dort steht, dass neben der gesetzlichen Renten auch auf (mit dieser Rente) vergleichbare Einnahmen, sogenannte Versorgungsbezüge, Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden müssen. Beide von Ihnen genannten Formen der Altersvorsorge – die Direktversicherung und die Pensionskasse – sind also nach § 229 SGB V als Versorgungsbezug einzustufen und somit im Falle der Auszahlung grundsätzlich beitragspflichtig.

Dies gilt auch trotz einer unterschiedlichen Behandlung beider Leistungen innerhalb der Beitragspflicht in der Ansparphase. Hierzu hat das Bundessozialgericht bereits festgestellt, dass auch Renten der gesetzlichen Rentenversicherung selbst dann beitragspflichtig sind, wenn sie allein auf freiwilligen Beiträgen beruhen und der Rentner niemals eine Berufstätigkeit ausgeübt hat. Außerdem werden aus der gesetzlichen Rente auch Krankenversicherungsbeiträge erhoben, obwohl der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsentgelt auch schon Beiträge zu zahlen hatte. Letztlich können für die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen, besonders hier für die Variante der Direktversicherung, keine anderen Grundsätze gelten.

Dem Gesetzgeber waren diese Unterschiede bei der Gesetzgebung bekannt. Wir haben uns bewusst dafür entschieden, Sozialversicherungsbeiträge auf die verschiedenen Einnahmearten von Rentnern und Versorgungsempfängern zu erheben. Übrigens sind bei einer Entgeltumwandlung zur Pensionskasse die Beiträge auch nicht sozialabgabenfrei, wenn sie 4 % der Beitragsbemessungsgrenze überschreiten.

Mit freundlichen Grüßen
Marion Caspers-Merk, MdB