Antwort 12.02.2025 von Marinus Stehmeier Die Linke
Der Straftatbestand aus § 119 BetrVG ist zum Offizialdelikt zu erklären und es sind entsprechende Schwerpunktstaatsanwaltschaften einzurichten.
Alena Sternberg
Der Straftatbestand aus § 119 BetrVG ist zum Offizialdelikt zu erklären und es sind entsprechende Schwerpunktstaatsanwaltschaften einzurichten.