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Maria Flachsbarth
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Frage von Erika R. •

Frage an Maria Flachsbarth von Erika R. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrte Frau Dr. Flachsbarth,

mit Interesse habe ich Ihre Antwort an Herrn Damman gelesen, dass Sie in der Frage der Vergütung von mit Biogas erzeugtem Strom weiter an der Seite der Anleger stehen. Daher möchte ich Sie fragen, ob das bedeutet, dass Sie vorhaben, Anlagen die grob fahrlässig oder in betrügerischer Absicht anders angelegt wurden als vom Gesetzgeber vorgesehen, für die nächsten zwanzig Jahre weiter mit überhöhten Einspeisegeldern zu bedenken? Denn dieses Geld wird ja von mir als Stromkundin mit der Stromrechnung bezahlt und ich kann daraus nicht aussteigen. Meines Erachtens gebietet das EEG, das ja eine erhöhte Stromvergütung gegenüber dem Marktpreis bedeutet, eine besondere Sorgfaltspflicht gegenüber den Financiers - den Stromabnehmern. Anders als ernergieintensive Firmen, die auch mit Hilfe Ihrer Partei aus den erhöhten EEG-Preisen komplett austeigen konnten, steht mir diese Möglichkeit als Privatverbraucherin nicht offen.
Bedenken Sie auch, dass kleine Anlagen rein technisch bedingt prozentual mehr des hochklimaschädlichen Methan verlieren als leistungsäquivalente Großanlagen. Da das CO2 nicht direkt, sondern über den Umweg des Methans (25x klimaschödlicher als CO2) in Strom verwandelt wird, trägt ein gestückelter Biogasanlagenpark unter Umständen weitaus mehr zum Treibhauseffekt bei als der Verzicht auf einen solchen technisch und wirtschaftlich unsinnigen Anlagenpark.
Wie wollen Sie uns Verbraucher vor unsinnig erhöhten Strompreisen schützen? Wäre es nicht sinnvoller und kostengünstiger, Anleger, die in gutem Glauben investiert haben, gegen betrügerische Biogasanlagenbetreiber Hilfestellung zu leisten?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Rafant,

vielen Dank für Ihre Frage vom 29.03.2009, in dem Sie auf meine Antwort an Herrn Damman Bezug nehmen und erneut den sogenannten Anlagenbegriff (§ 19 EEG neu) im alten und neuen EEG hinterfragen.

Ich bin wie Sie der Auffassung, dass wir die Förderung der Erneuerbaren Energien in Deutschland kosteneffizient ausgestalten müssen. Sie legen zu Recht dar, dass die Förderungen, die Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) beziehen, auf die Stromverbraucher umgelegt werden. Die sogenannte EEG-Umlage hat für Privathaushalte in Deutschland 2007 einen Anteil am Strompreis von 4,75 Prozent . Einen Musterhaushalt mit 3.500 kWh Stromverbrauch im Jahr kostete das EEG 2007 laut Bundesumweltministerium demnach etwa 3 Euro pro Monat.

Die CDU/CSU-Fraktion kennt diese Belastungen der Verbraucher, hält sie aber im Hinblick auf die Förderung der Markteinführung erneuerbarer Energien in Deutschland für verhältnismäßig. Mit dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) erfüllt Deutschland die ehrgeizigen Klimaschutzverpflichtungen Europas und der Bundesregierung, einen wachsenden Anteil erneuerbarer Energien im Energiemix zu verankern. So schaffen wir langfristig mehr Wettbewerb im Energiemarkt und etablieren neue Energietechnologien, die Deutschland auf Zeiten immer knapper zur Verfügung stehender fossiler Rohstoffe vorbereiten. Dies sichert auch Energieversorgungssicherheit und damit langfristig auch beständige Energiepreise.

In Bezug auf den § 19 EEGneu hat die Union immer klar vertreten, dass der Anlagenbegriff im neuen EEG neu geregelt werden muss, um die Gestaltung der gesetzlichen Vorgaben – das heißt die Aufsplittung einer großen in viele kleine Anlagen, auch um eine höhere Vergütung zu beziehen – zu verhindern. Allerdings haben wir ebenso klar darauf hingewiesen, dass für Anlagen, die vor dem 1.1.2009 bereits in Betrieb gegangen sind und deren Wirtschaftlichkeitsberechnungen sich auf die Gewährung der bisherigen Vergütungspraxis beziehen, Bestandsschutz gelten muss. Dem Gesetzgeber war es im EEG 2004 offensichtlich nicht gelungen, eine juristisch eindeutige Ausgestaltung des Anlagenbegriffes vorzunehmen. Dieses Versäumnis kann aus meiner Sicht nicht zulasten der Anleger und Betreiber von Bestandsanlagen ausgelegt werden. Weder ein Energieversorger noch Verbraucherschützer sind bislang gerichtlich gegen das Anlagensplitting vorgegangen; das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 diesbezüglich darauf hingewiesen, dass das sogenannte Anlagensplitting nicht gesetzeswidrig ist; der Gesetzgeber allerdings frei ist, den Rahmen neu zu setzen.

Sie weisen zudem darauf hin, dass kleine Anlagen technisch bedingt mehr Methan verlieren als große Anlagen – das sollte jedoch nicht dazu führen, kleine Biogasanlagen zu diskreditieren, da sie – häufig unter Verwendung von Gülle und in bestehende landwirtschaftliche Strukturen integriert - sehr effizient zu Klimaschutz und alternativer Stromerzeugung beitragen.

Sehr geehrte Frau Rafant, die Union steht für Kosteneffizienz, Wirtschaftlichkeit und die Interessen der Stromverbraucher. Wir sind allerdings auch der Auffassung, dass eine zentrale Voraussetzung für das Erreichen unserer Klimaziele weitere private Investitionen in Anlagen zur Erzeugung Erneuerbarer Energien sind – und dafür sind verlässliche politische Rahmenbedingungen unabdingbar. Deshalb dürfen wir aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Investitionssicherheit die wirtschaftliche Grundlage von Bestandsanlagen - auch derer, die das Anlagensplitting bisher nutzen, nicht zerstören.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Maria Flachsbarth MdB